Pflege zu Hause in Oberglatt
Pflege zu Hause besteht aus zwei Bereichen, die das Gesetz getrennt behandelt und die im Alltag zusammenfallen: Grundpflege und Behandlungspflege.
Diese Seite beschreibt beide, zeigt die Trennlinie und sagt, was die Unterscheidung für die Rechnung bedeutet.
Grundpflege
Unsere Leistungsseite zur Grundpflege nennt: Körperpflege, Hilfe beim Umziehen, Verbände legen, Bewegungsübungen, Betten, Flüssigkeitskontrolle sowie das Anziehen und Wechseln von Kompressionsstrümpfen.
Dieselbe Seite hält fest, dass die Grundpflege 24 Stunden am Tag zur Verfügung steht. Welche Zeiten in Oberglatt eingeplant werden, ergibt die Bedarfsabklärung.
Der Beitrag der Krankenkasse liegt laut unserer Tarifliste bei CHF 52.60 pro Stunde, entsprechend Art. 7a Abs. 1 KLV.
Behandlungspflege
Unsere Leistungsseite zur Behandlungspflege nennt: Verabreichen von Medikamenten, Wundversorgung und Verbandswechsel, Schmerztherapie, Infusionen und Injektionen, Pflege von Sonden und Kathetern.
Dieselbe Seite hält fest, dass der Pflegebedarf genau ermittelt und danach kontinuierlich beobachtet und aktualisiert wird und dass sich die Pflege flexibel nach Ihrem Bedarf richtet.
Der Beitrag der Krankenkasse liegt hier bei CHF 63.00 pro Stunde, ebenfalls nach Art. 7a Abs. 1 KLV – höher als bei der Grundpflege, weil die fachlichen Anforderungen andere sind.
Fragen dazu? Rufen Sie uns an unter 044 330 40 00 – wir sind rund um die Uhr erreichbar – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Wo die Trennlinie verläuft
Nicht überall dort, wo man sie vermutet. Drei Beispiele:
| Situation | Gehört zu | Weil |
|---|---|---|
| ein einfacher Verband wird angelegt | Grundpflege | Verbände legen steht auf der Leistungsseite zur Grundpflege |
| eine Wunde wird versorgt und beurteilt | Behandlungspflege | Wundversorgung und Verbandswechsel stehen auf der Leistungsseite zur Behandlungspflege |
| Kompressionsstrümpfe werden angezogen | Grundpflege | Anziehen und Wechseln sind dort ausdrücklich genannt |
Die Zuordnung entscheidet über den Stundenansatz, nicht über die Qualität. Für einen Haushalt in Oberglatt heisst das: Dieselbe Fachperson, dieselbe Sorgfalt, zwei Positionen auf der Rechnung.
Voraussetzung für beide Bereiche
Art. 7 KLV verlangt eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag, damit über die Grundversicherung abgerechnet werden kann. Laut unserer Seite zur Bedarfsabklärung klären wir den Bedarf gemeinsam mit Ihnen und Ihren Ärzten ab – bei einem Termin bei Ihnen in Oberglatt.
Was daneben an Betreuung oder Haushalt anfällt, ist keine Pflichtleistung und wird nach dem Tarif für Zusatzleistungen verrechnet – Einzelheiten auf den Seiten zu Betreuung und Haushaltshilfe.
Was nicht gedeckt ist
Nicht von der Krankenkasse gedeckt sind laut unserer veröffentlichten Tarifliste die Klientenbeteiligung für KLV-Leistungen von CHF 8.00 pro Tag, ein Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde für Einsätze zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen – auf KLV-Leistungen fallen keine Zuschläge an – und die Wegkosten (Pauschale pro Einsatz ab 20 km oder CHF 0.85 pro Kilometer).
Der Zuschlag für Randzeiten fällt auf KLV-Leistungen nicht an – Grund- und Behandlungspflege sind solche.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Grund- und Behandlungspflege?
Die Grundpflege betrifft die körperbezogene Alltagspflege, die Behandlungspflege medizinisch angeordnete Massnahmen. Die Kassenbeiträge unterscheiden sich: CHF 52.60 gegenüber CHF 63.00 pro Stunde laut unserer Tarifliste.
Brauche ich für beides eine Anordnung?
Für die Abrechnung über die Grundversicherung ja, nach Art. 7 KLV.
Hilft die Spitex beim Duschen?
Körperpflege steht auf unserer Leistungsseite zur Grundpflege.
Übernehmen Sie Wundversorgung und Injektionen?
Beides steht auf unserer Leistungsseite zur Behandlungspflege. Der Umfang ergibt sich aus der Anordnung.
Ist Pflege auch abends und am Wochenende möglich?
Unsere Leistungsseite hält fest, dass die Grundpflege 24 Stunden am Tag zur Verfügung steht. Den Einsatzplan vereinbaren wir mit Ihnen.
Kostet ein Einsatz am Sonntag mehr?
Nicht bei KLV-Leistungen. Der Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde laut unserer Tarifliste gilt für Randzeiten, Wochenenden und Feiertage, nicht aber auf KLV-Leistungen.
Unklar, welcher Bereich bei Ihnen zutrifft
Das muss es auch nicht sein. Schildern Sie am Telefon, was ansteht – die Zuordnung ist unsere Aufgabe.
044 330 40 00 · rund um die Uhr erreichbar
info@vitality-spitex.ch