Spitex Wangen-Brüttisellen
Pflege zu Hause wirkt unübersichtlich, solange unklar ist, in welcher Reihenfolge etwas passiert und wer jeweils handelt.
Diese Seite legt beides offen: fünf Schritte, vom ersten Anruf bis zur ersten Rechnung, und bei jedem Schritt die Person oder Stelle, die ihn auslöst.
Fünf Schritte, in dieser Reihenfolge
| Schritt | Wer handelt | Was dabei festgelegt wird |
|---|---|---|
| 1 – Kontakt | Sie oder Angehörige | nichts; es genügt die Schilderung der Lage |
| 2 – Bedarfsabklärung | wir, gemeinsam mit Ihnen und Ihren Ärzten | Umfang, Zeiten und Kosten |
| 3 – ärztliche Anordnung, nur bei Pflichtleistungen | die behandelnde Praxis | welche Pflegeleistungen medizinisch nötig sind |
| 4 – Einsätze | wir, zu den vereinbarten Zeiten | nichts Neues; es gilt das Vereinbarte |
| 5 – Rechnung | wir, Krankenkasse und Wohngemeinde | nichts; die Aufteilung steht seit Schritt 2 und 3 fest |
Wichtig an dieser Tabelle ist die rechte Spalte. Entschieden wird in zwei Schritten, nicht in fünf. Alles andere ist Vollzug – und zwar in Wangen-Brüttisellen nach denselben Regeln wie überall im Kanton.
Fragen dazu? Rufen Sie uns an unter 044 330 40 00 – wir sind rund um die Uhr erreichbar – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Schritt 1 gehört Ihnen
Eine Zuweisung durch eine Amtsstelle braucht es nicht. Art. 41 Abs. 1 KVG räumt Versicherten für die ambulante Behandlung die freie Wahl unter den zugelassenen Leistungserbringern ein. Unsere Zulassung zur Abrechnung hängt an der ZSR-Nummer V534231, die UID lautet CHE-331.390.566; beide stehen im Impressum.
Für diesen Schritt muss nichts vorbereitet sein – keine Unterlagen, keine Diagnose, keine Vorstellung davon, welche Leistung die richtige ist.
Schritt 2 ist der Schritt, in dem entschieden wird
Die Bedarfsabklärung ist kein Formalakt. Unsere Seite dazu hält fest, dass der Bedarf gemeinsam mit Ihnen und Ihren Ärzten erhoben wird und daraus Umfang und Kosten berechnet werden.
Was hier festgelegt wird, gilt für die ganze weitere Zusammenarbeit in Wangen-Brüttisellen: welche Leistungen abgegeben werden, zu welchen Zeiten, was in der Familie bleibt und welche Teile Pflichtleistung sind.
Schritt 3 betrifft nur einen Teil der Leistungen
Art. 7 KLV verlangt für Grund- und Behandlungspflege eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag, damit über die Grundversicherung abgerechnet werden kann. Betreuung, Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe fallen nicht darunter und benötigen daher keine.
Deshalb trennen die folgenden drei Gruppen die neun Leistungen nach dem, was sie voraussetzen:
Mit Anordnung, Beitrag der Krankenkasse
- Grundpflege und Behandlungspflege – Pflege und Entlastung
- Palliative Care – bestehende Seite
- Abklärung und Beratung – Pflegeberatung
Ohne Anordnung, selbst getragen
- Betreuung und Alltagsbegleitung – Betreuung und Haushaltshilfe
- Haushaltshilfe – dieselbe Seite
- Behördengänge – Pflegeberatung
Je nach Tätigkeit das eine oder das andere
- Unterstützung für pflegende Angehörige – Pflege und Entlastung
Schritt 5, vorweggenommen: die Rechnung
Bei den Pflichtleistungen steht der Anteil der Krankenkasse im Gesetz. Art. 7a Abs. 1 KLV nennt dieselben Beträge, die auch unsere Tarifliste aufführt:
| Leistungsbereich | Beitrag der Krankenkasse |
|---|---|
| Abklärung und Beratung | CHF 76.90 pro Stunde |
| Behandlungspflege | CHF 63.00 pro Stunde |
| Grundpflege | CHF 52.60 pro Stunde |
Den Teil, der damit nicht abgedeckt ist, regelt die Restfinanzierung. Art. 25a Abs. 5 KVG weist deren Regelung den Kantonen zu; im Kanton Zürich sind die Wohngemeinden dafür zuständig. Dieser Schritt verlangt von Ihnen keine Handlung. Für Zusatzleistungen nennt dieselbe Liste einen Grundtarif von CHF 46.00 pro Stunde.
Nicht von der Krankenkasse gedeckt sind laut unserer veröffentlichten Tarifliste die Klientenbeteiligung für KLV-Leistungen von CHF 8.00 pro Tag, ein Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde für Einsätze zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen – auf KLV-Leistungen fallen keine Zuschläge an – und die Wegkosten (Pauschale pro Einsatz ab 20 km oder CHF 0.85 pro Kilometer).
Palliative Care
Für die Begleitung am Lebensende gilt derselbe Ablauf, aber es gibt keine eigene Ortsseite. Unsere allgemeine Seite zur Palliative Care beschreibt sie als Betreuung und Pflege für schwer erkrankte Menschen, mit dem Ziel, Leiden zu lindern und die Lebensqualität bestmöglich zu erhalten.
Dieselbe Seite hält fest, dass Palliative Care den Tod weder beschleunigt noch verzögert und dass Angehörige in ihrer Trauerarbeit unterstützt werden. Eine Erreichbarkeit nennt sie nicht.
Wie Sie Schritt 1 auslösen
Per Telefon unter 044 330 40 00 oder schriftlich über das Kontaktformular. Zur Erreichbarkeit nennt unsere Startseite das Telefon rund um die Uhr.
Welche Leistung die richtige ist und wer sie bezahlt, klärt Schritt 2. Diese Einordnung ist unsere Arbeit, nicht Ihre – auch dann, wenn für einen Haushalt in Wangen-Brüttisellen mehrere Leistungen zusammenkommen.
Häufige Fragen
Was muss ich vor dem ersten Anruf wissen?
Nichts. Die Schilderung der Lage genügt; die Einordnung erfolgt in der Bedarfsabklärung.
Weist mir eine Amtsstelle eine Spitex zu?
Nein. Nach Art. 41 Abs. 1 KVG wählen Versicherte für die ambulante Behandlung frei unter den zugelassenen Leistungserbringern.
In welchem Schritt werden die Zeiten festgelegt?
In Schritt 2, der Bedarfsabklärung. Sie werden vereinbart und nicht verordnet.
Welche Leistungen setzen eine ärztliche Anordnung voraus?
Grund- und Behandlungspflege, nach Art. 7 KLV. Betreuung, Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe nicht.
Wie hoch ist der Beitrag der Krankenkasse?
CHF 76.90 pro Stunde für Abklärung und Beratung, CHF 63.00 für Behandlungspflege, CHF 52.60 für Grundpflege – so Art. 7a Abs. 1 KLV.
Muss ich für die Restfinanzierung etwas einreichen?
Nein. Art. 25a Abs. 5 KVG weist sie den Kantonen zu; im Kanton Zürich tragen sie die Wohngemeinden.
Was bleibt dann an eigenen Kosten?
Bei KLV-Leistungen die Klientenbeteiligung von CHF 8.00 pro Tag, dazu die Wegkosten und, bei Zusatzleistungen, der gesamte Betrag.
Schritt 1 ist ein Anruf
Alles Weitere ordnen wir ein – rufen Sie an unter 044 330 40 00.
044 330 40 00 · rund um die Uhr erreichbar
info@vitality-spitex.ch