Grund- und Behandlungspflege in Wangen-Brüttisellen
An einem Pflegeeinsatz sind vier Seiten beteiligt. Jede hat eine klar umgrenzte Zuständigkeit, und keine kann die der anderen übernehmen.
Wer das einmal sortiert hat, weiss, an wen eine Frage geht – und warum manches auch in Wangen-Brüttisellen nicht bei uns entschieden wird.
Vier Beteiligte
| Beteiligte | Zuständig für | Grundlage |
|---|---|---|
| die behandelnde Praxis | welche Pflegeleistungen medizinisch nötig sind | Art. 7 KLV |
| wir | Abgabe der Leistungen, Umfang und Zeiten, gemeinsam mit Ihnen | Bedarfsabklärung |
| die Familie | was sie weiterhin selbst übernimmt | eigene Entscheidung |
| Krankenkasse und Wohngemeinde | die Finanzierung der Pflichtleistungen | Art. 7a Abs. 1 KLV und Art. 25a Abs. 5 KVG |
Fragen dazu? Rufen Sie uns an unter 044 330 40 00 – wir sind rund um die Uhr erreichbar – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Die Praxis: was angeordnet wird
Die Anordnung oder der ärztliche Auftrag nach Art. 7 KLV ist die Voraussetzung dafür, dass Pflege als Pflichtleistung abgerechnet werden kann. Welche Verrichtungen dafür in Betracht kommen, führen unsere beiden Leistungsseiten im Wortlaut auf.
Grundpflege
Die Leistungsseite Grundpflege nennt:
- Körperpflege
- Umziehen
- Verbände legen
- Bewegungsübungen
- Betten
- Flüssigkeitskontrolle
- Kompressionsstrümpfe anziehen und wechseln
Behandlungspflege
Die Leistungsseite Behandlungspflege nennt: Verabreichen von Medikamenten, Wundversorgung und Verbandswechsel, Schmerztherapie, Infusionen und Injektionen, Pflege von Sonden und Kathetern.
Was die Praxis nicht festlegt: die Zeiten, den Umfang im Einzelnen und die Aufteilung innerhalb der Familie. Darum geht es in der Bedarfsabklärung – dem Schritt, in dem für einen Haushalt in Wangen-Brüttisellen die Eckwerte entstehen.
Wir: wie gearbeitet wird
Zur Verfügbarkeit hält unsere Seite fest, dass die Grundpflege 24 Stunden am Tag zur Verfügung steht. Zum Vorgehen hält die Seite zur Behandlungspflege fest, dass der Pflegebedarf genau ermittelt und danach kontinuierlich beobachtet und aktualisiert wird und dass sich die Pflege flexibel nach Ihrem Bedarf richtet.
Was wir nicht können: eine Anordnung ausstellen oder ersetzen. Beitragen können wir die pflegerische Einschätzung – welche Leistungen aus unserer Sicht gebraucht werden. Diese Angabe kann der Praxis fehlen, weil die Wohnung dort niemand gesehen hat.
Die Familie: was sie behalten will
Dass Pflege angeordnet ist, hat keine Folge dafür, wie viel davon abgegeben wird. Unsere Leistungsseite für pflegende Angehörige sagt zwei Dinge zu: eine Beratung zu allen Massnahmen und unterstützende Bereitschaft, auch dann, wenn die Familie weiterhin selbst übernimmt. Ein eigener Pflegeeinsatz ist dafür keine Voraussetzung; feste Entlastungsformen nennt dieselbe Seite nicht.
Die Abrechnung folgt der Tätigkeit, nicht dem Anlass. Angeordnete Pflege läuft über die Krankenkasse; Hausarbeit, Mahlzeiten und Einkäufe sind Zusatzleistungen – siehe Betreuung und Haushaltshilfe.
Die Kostenträger: zwei Töpfe, eine Rechnung
| Topf | Wer | Grundlage | Antrag nötig |
|---|---|---|---|
| Beitrag je Stunde | Krankenkasse | Art. 7a Abs. 1 KLV | nein, es genügt die Anordnung |
| Restfinanzierung | im Kanton Zürich die Wohngemeinde | Art. 25a Abs. 5 KVG | nein |
Die Beiträge betragen nach Art. 7a Abs. 1 KLV CHF 52.60 pro Stunde für Grundpflege und CHF 63.00 für Behandlungspflege. Dass zwei Positionen auf der Rechnung erscheinen, hat genau diesen Grund. Für die Restfinanzierung ist die Wohngemeinde zuständig, bei einem Wohnsitz in Wangen-Brüttisellen also diese.
Nicht von der Krankenkasse gedeckt sind laut unserer veröffentlichten Tarifliste die Klientenbeteiligung für KLV-Leistungen von CHF 8.00 pro Tag, ein Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde für Einsätze zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen – auf KLV-Leistungen fallen keine Zuschläge an – und die Wegkosten (Pauschale pro Einsatz ab 20 km oder CHF 0.85 pro Kilometer).
Wo keine der vier Seiten zuständig ist
Drei Punkte, die hier bewusst offen bleiben, weil sie niemand von den vier festlegen kann:
- Geltungsdauer und Erneuerung einer Anordnung. Darüber befindet die Praxis im Einzelfall; eine allgemeine Angabe finden Sie hier nicht.
- Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Dafür sind die Ausgleichskasse beziehungsweise die IV-Stelle zuständig. Zum Zusammenhang mit der Abklärung siehe Pflegeberatung.
- Der Anteil, den die Wohngemeinde übernimmt. Er ergibt sich aus der kantonalen Regelung, nicht aus unserer Vereinbarung.
Häufige Fragen
Wer entscheidet, welche Pflege nötig ist?
Die behandelnde Praxis. Art. 7 KLV verlangt eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag.
Wer entscheidet über die Zeiten?
Sie gemeinsam mit uns, in der Bedarfsabklärung. In der Anordnung stehen sie nicht.
Welche Verrichtungen gehören zur Grundpflege?
Sieben Positionen von der Körperpflege bis zu den Kompressionsstrümpfen, oben im Wortlaut unserer Leistungsseite aufgeführt.
Machen Sie Wundversorgung und Infusionen zu Hause?
Beide führt unsere Leistungsseite zur Behandlungspflege auf.
Können Sie die Anordnung besorgen?
Nein. Wir können der Praxis unsere pflegerische Einschätzung beschreiben; entscheiden muss sie.
Können wir nur einzelne Handgriffe abgeben?
Ja. Einen Mindestumfang nennt unsere Seite für pflegende Angehörige nicht; zugesagt sind dort Beratung zu allen Massnahmen und unterstützende Bereitschaft.
Warum stehen zwei Beträge auf der Rechnung?
Weil Art. 7a Abs. 1 KLV Grundpflege und Behandlungspflege unterschiedlich vergütet: CHF 52.60 gegen CHF 63.00 pro Stunde.
Unklar, an wen die Frage geht?
Sagen Sie sie uns – wir nennen Ihnen die zuständige Seite.
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