Unterstützung für pflegende Angehörige in Opfikon
Wer einen Angehörigen pflegt, übernimmt zwei Rollen gleichzeitig: Tochter, Ehemann oder Nachbarin bleibt man, Pflegekraft wird man dazu. Die zweite Rolle verdrängt die erste schleichend.
Diese Seite sortiert deshalb nicht nach Leistungen, sondern nach Rollen: was fachlich abgegeben gehört, was bleiben kann, und welche Entlastung es in Opfikon gibt.
Was fachlich abgegeben gehört
Es gibt Aufgaben, bei denen Zuneigung die fehlende Ausbildung nicht ersetzt. Dazu zählen die Leistungen, die unsere Seite zur Behandlungspflege nennt: Medikamente verabreichen, Wundversorgung und Verbandswechsel, Schmerztherapie, Infusionen und Injektionen, Pflege von Sonden und Kathetern.
Diese Leistungen setzen nach Art. 7 KLV ohnehin eine ärztliche Anordnung voraus. Sie abzugeben ist kein Eingeständnis, sondern der normale Weg – in Opfikon wie überall.
Was bleiben kann
Alles andere ist verhandelbar. Gesellschaft, Gespräche, gemeinsame Mahlzeiten, ein Spaziergang: Das sind keine Aufgaben, die man abgeben muss, nur weil daneben Pflege läuft.
Auch bei der Grundpflege ist die Aufteilung frei. Manche Familien geben die Körperpflege ab und behalten das Essen; andere umgekehrt. Beides ist richtig, wenn es trägt.
Fragen dazu? Rufen Sie uns an unter 044 330 40 00 – wir sind rund um die Uhr erreichbar – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Welche Entlastung es gibt
Die Seite zur Unterstützung für pflegende Angehörige nennt drei Formen, dazu die Beratung:
| Form | Gedacht für |
|---|---|
| Ferienvertretung | eine Abwesenheit, die geplant ist |
| Einzelne Einsätze | einzelne Termine oder Handgriffe |
| Ganze Tage | einen wiederkehrenden festen Tag |
| Beratung | Fragen zu allen Massnahmen, mit unserer Unterstützung |
Welche Form passt, gehört in die Bedarfsabklärung in Opfikon. Sie lässt sich auch dann führen, wenn noch gar nichts entschieden ist.
Ansprüche, die an der Pflegesituation hängen
Unabhängig davon, wer pflegt, gibt es Leistungen, die an die Pflegebedürftigkeit anknüpfen:
| Leistung | Wem sie zusteht | Quelle |
|---|---|---|
| Hilflosenentschädigung | der pflegebedürftigen Person, bei dauernder Hilfe für alltägliche Lebensverrichtungen | AHV/IV-Merkblatt 4.13 |
| Betreuungsgutschriften | der betreuenden Person – nicht ausbezahlt, sondern bei der Rentenberechnung angerechnet | AHV/IV-Merkblatt 1.03 |
| Ergänzungsleistungen | zur AHV und IV, für Krankheits- und Behinderungskosten | EL-Stelle des Wohnkantons |
Der Unterschied in der zweiten Zeile wird oft übersehen: Betreuungsgutschriften sind kein Einkommen. Sie wirken erst bei der späteren Rente.
Keine dieser Stellen meldet sich von allein. Wer den Weg dorthin nicht allein gehen will: Auf unserer Seite zu Behördengängen steht, dass wir im Kontakt mit den Behörden, beim Ausfüllen und auf Wunsch beim Termin dabei sind. Die Verrechnung dieser Unterstützung bitte vorab mit uns anschauen.
Was die Entlastung kostet
Je nachdem, was übernommen wird. Für Grund- und Behandlungspflege mit ärztlicher Anordnung gelten die Beiträge der Krankenkasse nach Art. 7a Abs. 1 KLV, wie sie unsere Tarifliste nennt. Für Betreuung und Haushaltshilfe nennt dieselbe Liste einen Grundtarif von CHF 46.00 pro Stunde.
Nicht von der Krankenkasse gedeckt sind laut unserer veröffentlichten Tarifliste die Klientenbeteiligung für KLV-Leistungen von CHF 8.00 pro Tag, ein Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde für Einsätze zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen – auf KLV-Leistungen fallen keine Zuschläge an – und die Wegkosten (Pauschale pro Einsatz ab 20 km oder CHF 0.85 pro Kilometer).
Häufige Fragen
Darf ich die Medikamente weiterhin selbst richten?
Das Verabreichen von Medikamenten führt unsere Leistungsseite unter der Behandlungspflege, die nach Art. 7 KLV ärztlich angeordnet wird. Was im Einzelfall sinnvoll ist, gehört in die Absprache mit der ärztlichen Seite.
Wir wollen verreisen – geht das?
Die Ferienvertretung steht als Leistung auf unserer Seite für pflegende Angehörige. Was in dieser Zeit übernommen wird, legen wir vor der Abreise zusammen fest.
Wird meine Pflegearbeit finanziell anerkannt?
Nicht als Lohn. Betreuungsgutschriften wirken laut AHV/IV-Merkblatt 1.03 erst bei der Rentenberechnung. Ausbezahlt wird dagegen ist die Hilflosenentschädigung – sie geht aber nach Merkblatt 4.13 an die pflegebedürftige Person.
Muss ich gleich einen ganzen Tag abgeben?
Nein. Unsere Leistungsseite führt einzelne Einsätze als eigene Form neben den ganzen Tagen.
Die Formulare überfordern mich. Hilft jemand?
Das Ausfüllen und auf Wunsch die Begleitung zum Termin stehen auf unserer Seite zu Behördengängen. Was das kostet, besprechen wir vorher.
Und wenn wir gar nichts abgeben wollen?
Auch dann: Unsere Leistungsseite nennt die Beratung zu allen Massnahmen als eigene Leistung, unabhängig davon, wer die Pflege erbringt.
Sie haben zwei Rollen und Zeit für eine
Dann lohnt sich das Gespräch, bevor die erste ganz verschwindet. Rufen Sie an – wir schauen, was sich abgeben lässt.
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