Pflegeberatung und Bedarfsabklärung in Opfikon
An der Organisation von Pflege zu Hause sind mehrere Stellen beteiligt, und keine davon entscheidet alles. Wer das weiss, spart sich Anrufe an der falschen Adresse.
Diese Seite ordnet die Zuständigkeiten für Pflege zu Hause in Opfikon – und beschreibt, was die Bedarfsabklärung davon abnimmt.
Wer worüber entscheidet
| Stelle | Entscheidet über | Grundlage |
|---|---|---|
| Ärztin oder Arzt | ob Grund- und Behandlungspflege angeordnet werden | Art. 7 KLV |
| Krankenkasse | die Beiträge an die Pflichtleistungen | Art. 7a Abs. 1 KLV |
| Kanton und Wohngemeinde | die Restfinanzierung über den Kassenbeitrag hinaus | Art. 25a Abs. 5 KVG |
| Ausgleichskasse und IV-Stelle | Hilflosenentschädigung und Betreuungsgutschriften | AHV/IV-Merkblätter 4.13 und 1.03 |
| Sie selbst | welche Spitex Sie beauftragen | Art. 41 Abs. 1 KVG |
| Vitality Spitex | Abklärung des Bedarfs, Umfang und Kosten der Einsätze | unsere Seite zur Bedarfsabklärung |
Die letzte Zeile ist der Grund, warum die Abklärung vor allem anderen steht: Sie liefert die Zahlen, auf die sich die übrigen Stellen beziehen. In Opfikon beginnt der Weg deshalb bei uns, nicht beim Formular.
Was die Bedarfsabklärung klärt
Die Abklärung ist kein Verkaufsgespräch, sondern eine Bestandsaufnahme zu dritt. Auf unserer Seite zur Bedarfsabklärung steht, dass der Bedarf mit Ihnen und Ihren Ärzten abgeklärt und dabei auch gleich der Umfang und die Kosten berechnet werden. Drei Dinge stehen danach fest:
- welche Leistungen nötig sind – Pflege, Betreuung, Haushalt oder eine Kombination
- in welchem Umfang
- was davon über die Krankenkasse läuft und was privat getragen wird
Für das Gespräch hilfreich: eine bestehende Verordnung, die Angaben zur Krankenkasse und zu Zusatzversicherungen, die Kontaktangaben der behandelnden Praxis und eine Liste der Situationen, in denen es zu Hause nicht mehr reicht. Nichts davon ist Voraussetzung für einen Anruf.
Fragen dazu? Rufen Sie uns an unter 044 330 40 00 – wir sind rund um die Uhr erreichbar – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Behördengänge und Gesuche
Vier Stufen der Unterstützung nennt unsere Seite zu Behördengängen: im Kontakt mit den Behörden, beim Ausfüllen, auf Wunsch beim Termin – und nach Möglichkeit die Erledigung für Sie. Für Haushalte in Opfikon gilt das für dieselben Stellen wie im übrigen Kanton.
Welche Gesuche anstehen, hängt von der Situation ab. Die drei Stellen aus der Tabelle oben sind der übliche Ausgangspunkt. Wie die Unterstützung dabei verrechnet wird, klären Sie bitte vorab mit uns – unsere Tarifliste führt dafür keine eigene Position.
Beratung in Gesundheitsfragen
Nicht jede Frage, die am Pflegebett auftaucht, ist eine Pflegefrage. Vier Themen führt unsere Seite zur Beratung in Gesundheitsfragen eigens auf: Pflegestufen, Hilfsmittel, Wohnungsanpassung und der Umgang mit einer Diagnose.
Für den Fall, dass eine davon über das pflegerische Wissen hinausgeht, nennt dieselbe Seite drei Wege: Rücksprache mit einem Mediziner oder Experten, ein Netzwerk an Spezialisten und, auf Wunsch, den Einbezug Ihres persönlichen Arztes.
Was Abklärung und Beratung kosten
Abklärung und Beratung haben eine eigene Tarifposition, und es ist die höchste der drei: CHF 76.90 pro Stunde Kassenbeitrag laut unserer Tarifliste, entsprechend Art. 7a Abs. 1 KLV. Auch hier gilt Art. 7 KLV – ohne ärztliche Anordnung keine Abrechnung über die Grundversicherung.
Was daraus für ein erstes Gespräch folgt, fragen Sie bitte direkt bei uns nach.
Nicht von der Krankenkasse gedeckt sind laut unserer veröffentlichten Tarifliste die Klientenbeteiligung für KLV-Leistungen von CHF 8.00 pro Tag, ein Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde für Einsätze zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen – auf KLV-Leistungen fallen keine Zuschläge an – und die Wegkosten (Pauschale pro Einsatz ab 20 km oder CHF 0.85 pro Kilometer).
Häufige Fragen
Wie melde ich jemanden bei der Spitex an?
Mit einem Anruf unter 044 330 40 00 oder über das Kontaktformular. Danach folgt die Bedarfsabklärung.
Wer entscheidet, wie viel Pflege nötig ist?
Die ärztliche Anordnung nach Art. 7 KLV legt die Pflichtleistungen fest; den Umfang klären wir laut unserer Seite zur Bedarfsabklärung gemeinsam mit Ihnen und Ihren Ärzten.
Wer zahlt, was die Krankenkasse nicht deckt?
Bei Pflichtleistungen regelt das die Restfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG über die Kantone, im Kanton Zürich über die Wohngemeinden.
Kostet mich das Erstgespräch etwas?
Diese Frage beantworten wir Ihnen am Telefon verbindlich, hier nicht: Unsere veröffentlichte Tarifliste führt für Abklärung und Beratung einen Kassenbeitrag von CHF 76.90 pro Stunde und sagt nichts über ein kostenloses Erstgespräch.
Können Sie beim Gesuch um Hilflosenentschädigung unterstützen?
Das Ausfüllen von Gesuchen und die Begleitung zum Termin stehen auf unserer Seite zu Behördengängen. Ob ein Anspruch besteht, richtet sich nach AHV/IV-Merkblatt 4.13.
An wen wende ich mich wegen Hilfsmitteln?
Hilfsmittel und Wohnungsanpassung gehören zu den Themen unserer Beratung in Gesundheitsfragen; bei Bedarf wird dort laut Leistungsseite ein Mediziner oder Experte beigezogen.
Brauche ich vor dem Gespräch eine Verordnung?
Nein. Für die Abrechnung von Pflegeleistungen über die Grundversicherung verlangt Art. 7 KLV später eine ärztliche Anordnung.
Viele Stellen, keine Übersicht
Dann fangen wir mit der Abklärung an. Sie liefert die Zahlen, mit denen die übrigen Stellen arbeiten.
044 330 40 00 · rund um die Uhr erreichbar
info@vitality-spitex.ch