Unterstützung für pflegende Angehörige in Bülach

Pflege durch Angehörige beginnt oft unmerklich: erst ein Einkauf, dann die Medikamente, dann der Tagesablauf. Einen Punkt, an dem Entlastung offiziell nötig wird, gibt es dabei nicht.

Diese Seite zeigt, welche Formen der Entlastung es gibt und welche Ansprüche daneben bestehen – für pflegende Angehörige in Bülach.

Unterstützung für pflegende Angehörige in Bülach – Vitality Spitex

Woran sich Entlastungsbedarf zeigt

Es gibt keinen amtlichen Schwellenwert. Hilfreich sind deshalb Fragen statt Kennzahlen:

  • Lässt sich ein freies Wochenende planen, ohne dass vorher alles organisiert werden muss?
  • Gibt es Aufgaben, bei denen fachliche Unsicherheit bleibt – Medikamente, Verbände, Transfer?
  • Sind eigene Termine, Arbeit oder Erholung in den Hintergrund gerückt?
  • Was geschieht bei Krankheit oder Ferien der pflegenden Person?

Wenn eine dieser Fragen unangenehm ist, lohnt sich das Gespräch – unabhängig davon, wie weit die Pflege schon geht. Wir führen es für Haushalte in Bülach am Telefon oder bei Ihnen zu Hause.

Welche Entlastung unsere Leistungsseite nennt

Die Seite zur Unterstützung für pflegende Angehörige nennt drei Formen und eine Beratung:

FormWofür sie gedacht ist
FerienvertretungDie Pflege läuft weiter, während die pflegende Person weg ist
Einzelne EinsätzePunktuelle Übernahme einzelner Aufgaben
Ganze TageEine regelmässige, länger zusammenhängende Entlastung
BeratungBeratung zu allen Massnahmen; wir stehen unterstützend bereit

Welche Form passt, hängt davon ab, was zu Hause konkret ansteht. Die Einordnung gehört in die Bedarfsabklärung in Bülach.

Fragen dazu? Rufen Sie uns an unter 044 330 40 00 – wir sind rund um die Uhr erreichbar – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.

Ansprüche, die daneben bestehen

Neben der Entlastung durch eine Spitex gibt es Leistungen, die direkt an die Pflegesituation anknüpfen. Sie sind unabhängig davon, wer die Pflege erbringt.

Hilflosenentschädigung

Das AHV/IV-Merkblatt 4.13 beschreibt den Anspruch für Personen, die für alltägliche Lebensverrichtungen – Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen und so weiter – dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Zuständig für Auskünfte ist die Ausgleichskasse beziehungsweise die IV-Stelle.

Betreuungsgutschriften

Das AHV/IV-Merkblatt 1.03 beschreibt Gutschriften für die Betreuung pflegebedürftiger Verwandter. Sie werden nicht ausbezahlt, sondern bei der späteren Rentenberechnung angerechnet. Die Bedingungen und die Anmeldung klärt die kantonale Ausgleichskasse.

Ergänzungsleistungen

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV können Krankheits- und Behinderungskosten übernehmen. Zuständig ist die EL-Stelle des Wohnkantons.

Beim Kontakt mit diesen Stellen unterstützen wir: Unsere Seite zu Behördengängen nennt Hilfe im Kontakt mit den Behörden, beim Ausfüllen und auf Wunsch Begleitung zum Termin. Wie diese Unterstützung verrechnet wird, klären Sie bitte vorab mit uns.

Was die Entlastung kostet

Das hängt davon ab, welche Leistung übernommen wird. Wird Grundpflege oder Behandlungspflege mit ärztlicher Anordnung erbracht, gelten die Beiträge der Krankenkasse nach Art. 7a Abs. 1 KLV, wie sie unsere Tarifliste nennt.

Wird dagegen Betreuung oder Haushaltshilfe übernommen, handelt es sich nicht um Pflichtleistungen. Unsere Tarifliste nennt dafür einen Grundtarif von CHF 46.00 pro Stunde.

Nicht von der Krankenkasse gedeckt sind laut unserer veröffentlichten Tarifliste die Klientenbeteiligung für KLV-Leistungen von CHF 8.00 pro Tag, ein Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde für Einsätze zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen – auf KLV-Leistungen fallen keine Zuschläge an – und die Wegkosten (Pauschale pro Einsatz ab 20 km oder CHF 0.85 pro Kilometer).

Häufige Fragen

Können Sie die Pflege während unserer Ferien übernehmen?

Ferienvertretung ist auf unserer Leistungsseite für pflegende Angehörige ausdrücklich genannt. Den Umfang vereinbaren wir vorher.

Geht auch Entlastung für einzelne Stunden?

Unsere Leistungsseite nennt einzelne Einsätze ebenso wie ganze Tage.

Bekomme ich als pflegende Person Geld?

Betreuungsgutschriften nach AHV/IV-Merkblatt 1.03 werden nicht ausbezahlt, sondern bei der späteren Rentenberechnung angerechnet. Die Hilflosenentschädigung nach Merkblatt 4.13 steht der pflegebedürftigen Person zu, nicht der pflegenden.

Wer hilft beim Ausfüllen der Gesuche?

Unsere Seite zu Behördengängen nennt Hilfe beim Ausfüllen und auf Wunsch Begleitung zum Termin. Die Verrechnung klären Sie bitte vorab mit uns.

Brauche ich für Entlastung eine ärztliche Verordnung?

Das hängt von der Leistung ab. Für Grund- und Behandlungspflege verlangt Art. 7 KLV eine ärztliche Anordnung; für Betreuung und Haushaltshilfe nicht.

Beraten Sie auch, wenn wir die Pflege selbst weiterführen wollen?

Unsere Leistungsseite hält fest, dass wir zu allen Massnahmen beraten und unterstützend bereitstehen.

Sie pflegen jemanden und fragen sich, wie lange das so geht

Das ist eine Frage, die man besser früh stellt. Rufen Sie an – wir schauen uns die Situation gemeinsam an.

044 330 40 00 · rund um die Uhr erreichbar
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Vitality Spitex in Bülach

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