Pflegeberatung und Bedarfsabklärung in Dübendorf
Pflege zu Hause erzeugt Papier: eine Anordnung, eine Abklärung, eine Tarifliste, dazu Gesuche. Jedes dieser Stücke hat einen anderen Zweck, und keines ersetzt ein anderes.
Diese Seite geht sie der Reihe nach durch – damit klar ist, was wofür gebraucht wird, wenn Pflege in Dübendorf beginnt.
Unterlage 1: die ärztliche Anordnung
Sie entscheidet, ob Grund- und Behandlungspflege über die Grundversicherung abgerechnet werden können. Art. 7 KLV verlangt eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag; ausgestellt wird sie von der behandelnden Praxis oder während eines Spitalaufenthalts.
Was sie nicht leistet: Sie sagt nichts über Betreuung und Haushaltshilfe, weil diese keine Pflichtleistungen sind.
Unterlage 2: die Bedarfsabklärung
Sie übersetzt die Anordnung in einen Plan. Laut unserer Seite zur Bedarfsabklärung klären wir den Bedarf gemeinsam mit Ihnen und Ihren Ärzten ab und berechnen dabei auch Umfang und Kosten.
Hilfreich für dieses Gespräch über einen Einsatz in Dübendorf, aber keine Voraussetzung für einen Anruf:
- eine bestehende Anordnung, falls vorhanden
- Angaben zur Krankenkasse und zu Zusatzversicherungen
- die Kontaktangaben der behandelnden Praxis
- eine Liste der Situationen, in denen es zu Hause nicht mehr reicht
Fragen dazu? Rufen Sie uns an unter 044 330 40 00 – wir sind rund um die Uhr erreichbar – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Unterlage 3: die Tarifliste
Sie beantwortet die Kostenfrage, soweit sie sich allgemein beantworten lässt. Unsere Tarifliste nennt für Abklärung und Beratung einen Beitrag der Krankenkasse von CHF 76.90 pro Stunde, entsprechend Art. 7a Abs. 1 KLV.
Was sie nicht enthält: eine Aussage darüber, ob ein erstes Gespräch verrechnet wird. Diese Frage stellen Sie bitte direkt bei uns.
Nicht von der Krankenkasse gedeckt sind laut unserer veröffentlichten Tarifliste die Klientenbeteiligung für KLV-Leistungen von CHF 8.00 pro Tag, ein Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde für Einsätze zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen – auf KLV-Leistungen fallen keine Zuschläge an – und die Wegkosten (Pauschale pro Einsatz ab 20 km oder CHF 0.85 pro Kilometer).
Unterlage 4: die Gesuche
Sie betreffen nicht die Pflege, sondern das Geld, das an der Pflegebedürftigkeit hängt. Zuständig sind nicht wir und nicht die Gemeinde Dübendorf, sondern die folgenden Stellen:
| Gesuch | Zuständig | Quelle |
|---|---|---|
| Hilflosenentschädigung | Ausgleichskasse beziehungsweise IV-Stelle | AHV/IV-Merkblatt 4.13 |
| Betreuungsgutschriften | kantonale Ausgleichskasse | AHV/IV-Merkblatt 1.03 |
| Ergänzungsleistungen | EL-Stelle des Wohnkantons | AHV/IV-Merkblätter |
Unsere Seite zu Behördengängen nennt die Hilfe im Kontakt mit den Behörden, beim Ausfüllen, auf Wunsch die Begleitung zum Termin und nach Möglichkeit die Erledigung für Sie. Wie das verrechnet wird, klären Sie bitte vorab mit uns – unsere Tarifliste führt dafür keine eigene Position.
Was daneben besprochen werden kann
Nicht alles, was bei Pflegebeginn auftaucht, steht in einer dieser Unterlagen. Unsere Seite zur Beratung in Gesundheitsfragen nennt Pflegestufen, Hilfsmittel, Wohnungsanpassung und den Umgang mit einer Diagnose.
Dieselbe Seite hält fest, dass bei Bedarf Rücksprache mit einem Mediziner oder Experten genommen wird, dass ein Netzwerk an Spezialisten besteht und dass auf Wunsch direkt Ihr persönlicher Arzt einbezogen wird.
Häufige Fragen
Wie melde ich jemanden an?
Mit einem Anruf unter 044 330 40 00 oder über das Kontaktformular. Danach folgt die Bedarfsabklärung.
Brauche ich die Verordnung schon für das erste Gespräch?
Nein. Für die spätere Abrechnung über die Grundversicherung verlangt Art. 7 KLV eine ärztliche Anordnung.
Was wird bei der Bedarfsabklärung besprochen?
Laut unserer Seite dazu klären wir den Bedarf gemeinsam mit Ihnen und Ihren Ärzten ab und berechnen dabei auch Umfang und Kosten.
Ist das Erstgespräch kostenlos?
Unsere veröffentlichte Tarifliste enthält dazu keine Aussage. Fragen Sie bitte direkt bei uns nach; für Abklärung und Beratung nennt sie einen Kassenbeitrag von CHF 76.90 pro Stunde.
Unterstützen Sie beim Gesuch um Hilflosenentschädigung?
Das Ausfüllen von Gesuchen und auf Wunsch die Begleitung zum Termin stehen auf unserer Seite zu Behördengängen. Ob ein Anspruch besteht, richtet sich nach AHV/IV-Merkblatt 4.13.
Wer entscheidet über die Restfinanzierung?
Nach Art. 25a Abs. 5 KVG die Kantone; im Kanton Zürich sind die Wohngemeinden zuständig.
Beraten Sie auch zu Hilfsmitteln?
Hilfsmittel und Wohnungsanpassung nennt unsere Seite zur Beratung in Gesundheitsfragen.
Vier Unterlagen, und noch keine davon in der Hand
Dann beginnen wir mit der Abklärung – alles Weitere ergibt sich daraus. Ein Anruf genügt.
044 330 40 00 · rund um die Uhr erreichbar
info@vitality-spitex.ch