Grund- und Behandlungspflege in Niederhasli

Die ärztliche Anordnung ist das Dokument, das über die Abrechnung entscheidet. Sie ist aber kein Einsatzplan.

Diese Seite sagt, was darin steht – und welche vier Dinge sie offen lässt, weil sie in Niederhasli mit Ihnen vereinbart werden.

Pflege und Entlastung für Angehörige in Niederhasli – Vitality Spitex

Was die Anordnung festlegt

Art. 7 KLV verlangt für Grund- und Behandlungspflege eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag, damit über die Grundversicherung abgerechnet werden kann. Damit ist bestimmt, welche Leistungen medizinisch nötig sind und dass sie als Pflichtleistungen gelten.

Die beiden Bereiche und ihre Beiträge nach Art. 7a Abs. 1 KLV:

BereichBeitrag der KrankenkasseAusführlich
GrundpflegeCHF 52.60 pro StundeLeistungsseite Grundpflege
BehandlungspflegeCHF 63.00 pro StundeLeistungsseite Behandlungspflege

Welche Verrichtungen dabei in Frage kommen, nennen unsere beiden Leistungsseiten im Wortlaut. Aus der Anordnung geht hervor, welche davon medizinisch nötig sind.

Grundpflege

Die Leistungsseite Grundpflege nennt:

  • Körperpflege
  • Umziehen
  • Verbände legen
  • Bewegungsübungen
  • Betten
  • Flüssigkeitskontrolle
  • Kompressionsstrümpfe anziehen und wechseln

Dieselbe Seite hält fest, dass die Grundpflege 24 Stunden am Tag zur Verfügung steht.

Behandlungspflege

Die Leistungsseite Behandlungspflege nennt: Verabreichen von Medikamenten, Wundversorgung und Verbandswechsel, Schmerztherapie, Infusionen und Injektionen, Pflege von Sonden und Kathetern. Zum Vorgehen hält sie fest, dass der Pflegebedarf genau ermittelt und danach kontinuierlich beobachtet und aktualisiert wird und dass sich die Pflege flexibel nach Ihrem Bedarf richtet.

Fragen dazu? Rufen Sie uns an unter 044 330 40 00 – wir sind rund um die Uhr erreichbar – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.

Was sie offen lässt – vier Punkte

  1. Die Zeiten. Wann jemand kommt, steht nicht in der Anordnung. Das wird vereinbart.
  2. Den Umfang. Dass eine Leistung nötig ist, heisst nicht, in welchem Ausmass sie abgegeben wird.
  3. Die Aufteilung in der Familie. Welche Handgriffe weiterhin Angehörige übernehmen, entscheidet die Familie.
  4. Alles ohne Anordnung. Betreuung, Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe stehen nicht darin, weil Art. 7 KLV sie nicht betrifft.

Keiner dieser vier Punkte wird von der Praxis entschieden; alle vier werden beim Gespräch in der Wohnung in Niederhasli festgelegt.

Diese vier Punkte sind der Inhalt der Bedarfsabklärung. Deshalb ist sie kein Formalakt nach der Anordnung, sondern der Ort, an dem aus einem Dokument ein Einsatz wird.

Punkt 3 im Einzelnen: wenn die Familie weiterpflegt

Bleibt die Pflege zu einem Teil in der Familie, sagt unsere Leistungsseite für pflegende Angehörige zwei Dinge zu: eine Beratung zu allen Massnahmen und unterstützende Bereitschaft – auch dann, wenn die Familie weiterhin selbst übernimmt. Ein eigener Pflegeeinsatz ist dafür nicht Voraussetzung.

Feste Formen der Entlastung – ganze Tage, einzelne Einsätze, eine Ferienvertretung – nennt dieselbe Seite nicht, und wir nennen hier deshalb keine. Was in Niederhasli zum Zug kommt, hängt davon ab, was die Familie weiterhin selbst übernehmen will.

Abgerechnet wird nach der Tätigkeit, nicht nach dem Anlass: Angeordnete Pflege läuft über die Krankenkasse, Hausarbeit und Mahlzeiten nicht. Siehe Betreuung und Haushaltshilfe.

Was die Anordnung ebenfalls nicht regelt: die Kosten jenseits der Beiträge

Die Beiträge oben sind der Anteil der Krankenkasse, nicht der ganze Preis einer Stunde. Dazu kommen die Restfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG, die im Kanton Zürich über die Wohngemeinden läuft und keinen Antrag braucht, sowie die Posten, die unsere Tarifliste ausdrücklich als nicht gedeckt bezeichnet.

Nicht von der Krankenkasse gedeckt sind laut unserer veröffentlichten Tarifliste die Klientenbeteiligung für KLV-Leistungen von CHF 8.00 pro Tag, ein Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde für Einsätze zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen – auf KLV-Leistungen fallen keine Zuschläge an – und die Wegkosten (Pauschale pro Einsatz ab 20 km oder CHF 0.85 pro Kilometer).

Wer die Anordnung ausstellt

Die behandelnde Praxis. Wir können sie nicht ausstellen und nicht ersetzen. Beitragen können wir die pflegerische Einschätzung: welche Leistungen aus unserer Sicht in Niederhasli gebraucht werden. Diese Angabe kann der Praxis fehlen, weil die Wohnung dort niemand gesehen hat.

Über Geltungsdauer und Erneuerung einer Anordnung befindet die Praxis. Eine Angabe dazu finden Sie hier bewusst nicht.

Häufige Fragen

Steht in der Anordnung, wann jemand kommt?

Nein. Die Zeiten werden mit uns vereinbart, nicht verordnet.

Muss ich die ganze Pflege abgeben, wenn eine Anordnung vorliegt?

Nein. Den Umfang legt die Bedarfsabklärung fest – die Anordnung nach Art. 7 KLV schreibt ihn nicht vor.

Welche Bereiche deckt die Anordnung ab?

Grundpflege und Behandlungspflege. Betreuung und Haushaltshilfe betrifft Art. 7 KLV nicht.

Warum zwei Positionen auf der Rechnung?

Weil die Krankenkasse die beiden Bereiche nach Art. 7a Abs. 1 KLV unterschiedlich vergütet: CHF 63.00 gegen CHF 52.60 pro Stunde.

Woher bekomme ich die Anordnung?

Aus der behandelnden Praxis. Art. 7 KLV verlangt eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag.

Können Sie der Praxis sagen, was nötig ist?

Wir können die pflegerische Einschätzung beschreiben. Entscheiden muss die Praxis.

Geht Entlastung auch ohne Anordnung?

Ja, als Betreuung oder Haushaltshilfe – dann selbst getragen, zum Grundtarif von CHF 46.00 pro Stunde.

Die Anordnung ist die halbe Antwort

Die andere Hälfte – Zeiten, Umfang, Aufteilung – besprechen wir am Telefon.

044 330 40 00 · rund um die Uhr erreichbar
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Vitality Spitex in Niederhasli

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