Pflege, Beratung und Entlastung in Höri
Art. 7a Abs. 1 KLV kennt für die Pflege zu Hause genau drei Beträge je Stunde. Jeder steht für eine andere Leistung.
Diese Seite nimmt die drei als Gliederung: Was deckt CHF 76.90 ab, was CHF 63.00, was CHF 52.60 – und was davon in Höri ohne Anordnung nicht geht.
Die drei Beträge auf einen Blick
| Leistungsbereich | Beitrag der Krankenkasse |
|---|---|
| Abklärung und Beratung | CHF 76.90 pro Stunde |
| Behandlungspflege | CHF 63.00 pro Stunde |
| Grundpflege | CHF 52.60 pro Stunde |
Der höchste Betrag gilt nicht für die aufwendigste Pflege, sondern für das Gespräch, das ihr vorausgeht. Das ist der Grund, mit der Abklärung anzufangen.
Fragen dazu? Rufen Sie uns an unter 044 330 40 00 – wir sind rund um die Uhr erreichbar – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
CHF 76.90 – Abklärung und Beratung
Unsere Seite zur Bedarfsabklärung hält fest, dass der Bedarf gemeinsam mit Ihnen und Ihren Ärzten erhoben wird und daraus Umfang und Kosten berechnet werden. Das ist der Schritt, in dem Umfang und Zeiten entstehen – vereinbart, nicht verordnet.
Zur Beratung ohne konkreten Einsatz nennt unsere Seite zur Beratung in Gesundheitsfragen ein Personal, das bei Gesundheitsfragen zur Seite steht; Pflegestufen, Hilfsmittel, Wohnungsanpassung und den Umgang mit einer Diagnose nennt sie nicht. Zum Vorgehen hält dieselbe Seite ein Netzwerk an Spezialisten fest und, bei Bedarf, Rücksprache mit einem Mediziner oder Experten.
Was dieser Betrag nicht abdeckt: eine Begutachtung, eine Einstufung oder die Prüfung eines Gesuchs. Dafür sind andere Stellen zuständig.
CHF 63.00 – Behandlungspflege
Die Leistungsseite Behandlungspflege nennt: Verabreichen von Medikamenten, Wundversorgung und Verbandswechsel, Schmerztherapie, Infusionen und Injektionen, Pflege von Sonden und Kathetern.
Zum Vorgehen hält dieselbe Seite fest, dass der Pflegebedarf genau ermittelt und danach kontinuierlich beobachtet und aktualisiert wird und dass sich die Pflege flexibel nach Ihrem Bedarf richtet.
Dass dieser Betrag über dem der Grundpflege liegt, sagt nichts über die Wichtigkeit der einen oder der anderen Leistung – es ist die Festlegung des Gesetzgebers und gilt in Höri wie im ganzen Land.
CHF 52.60 – Grundpflege
Sieben Positionen führt unsere Leistungsseite Grundpflege dafür auf:
- Körperpflege
- Umziehen
- Verbände legen
- Bewegungsübungen
- Betten
- Flüssigkeitskontrolle
- Kompressionsstrümpfe anziehen und wechseln
Dieselbe Seite hält fest, dass die Grundpflege 24 Stunden am Tag zur Verfügung steht.
Was die drei Beträge gemeinsam haben: die Anordnung
Alle drei setzen für die Abrechnung über die Grundversicherung eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag voraus, so Art. 7 KLV. Ausgestellt wird sie in der behandelnden Praxis. Von uns kann sie nicht kommen, und ersetzen lässt sie sich auch nicht.
Unser Beitrag dazu ist die pflegerische Einschätzung. Sie beschreibt, was ein Haushalt in Höri aus unserer Sicht braucht – eine Angabe, die der Praxis fehlen kann, weil die Wohnung dort niemand gesehen hat. Wie lange eine Anordnung gilt und wann sie erneuert wird, bestimmt ebenfalls die Praxis; eine allgemeine Angabe dazu steht hier bewusst nicht.
Entlastung, wenn die Familie weiterpflegt
Wie viel Pflege abgegeben wird, folgt nicht aus der Anordnung. Was unsere Leistungsseite für pflegende Angehörige zusagt, sind zwei Dinge: eine Beratung zu allen Massnahmen und unterstützende Bereitschaft – auch dann, wenn die Familie weiterhin selbst übernimmt, und ohne dass ein laufender Pflegeeinsatz vorausgesetzt würde. Feste Formen der Entlastung nennt sie nicht.
Welcher Posten auf der Rechnung erscheint, hängt an der Tätigkeit, nicht am Anlass des Besuchs: Angeordnetes zu einem der drei Beträge, alles Übrige als Zusatzleistung – beschrieben unter Betreuung, Haushaltshilfe und Behördengänge.
Was neben den Beträgen anfällt
Die drei Beträge sind der Anteil der Krankenkasse, nicht der Preis einer Stunde. Dazu kommt die Restfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG, im Kanton Zürich über die Wohngemeinden und ohne Antrag, sowie die Posten, die unsere Tarifliste ausdrücklich als nicht gedeckt bezeichnet.
Nicht von der Krankenkasse gedeckt sind laut unserer veröffentlichten Tarifliste die Klientenbeteiligung für KLV-Leistungen von CHF 8.00 pro Tag, ein Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde für Einsätze zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen – auf KLV-Leistungen fallen keine Zuschläge an – und die Wegkosten (Pauschale pro Einsatz ab 20 km oder CHF 0.85 pro Kilometer).
Häufige Fragen
Warum ist der Beratungsbeitrag der höchste?
So legt es Art. 7a Abs. 1 KLV fest: CHF 76.90 pro Stunde für Abklärung und Beratung, mehr als für die beiden Pflegebereiche.
Steht in der Anordnung, wann jemand kommt?
Nein. Zeiten und Umfang entstehen in der Abklärung, gemeinsam mit Ihnen.
Welche Verrichtungen deckt CHF 52.60 ab?
Die sieben Positionen unserer Leistungsseite zur Grundpflege, von der Körperpflege bis zu den Kompressionsstrümpfen.
Gehören Wundversorgung und Infusionen dazu?
Ja, beide stehen in der Aufzählung unserer Leistungsseite zur Behandlungspflege – also beim Betrag von CHF 63.00.
Kostet die Abklärung etwas, wenn daraus kein Einsatz wird?
Dazu machen wir hier keine Angabe, und eine kostenlose Erstberatung sichern wir nicht zu. Was anfällt, nennen wir vor einer Vereinbarung.
Geht auch nur ein Teil der Pflege?
Ja. Ein Mindestumfang steht auf unserer Seite für pflegende Angehörige nicht; zugesagt sind dort eine Beratung zu allen Massnahmen und unterstützende Bereitschaft.
Woher kommt die ärztliche Anordnung?
Aus der behandelnden Praxis. Von uns kann sie nicht kommen.
Welcher der drei Beträge gilt für Sie?
Das klärt ein Anruf unter 044 330 40 00 – vor jeder Vereinbarung.
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