Spitex Höri
Ob die Krankenkasse mitzahlt, entscheidet sich nicht am Anlass und nicht an der Person, sondern an der einzelnen Tätigkeit.
Deshalb beginnt diese Seite nicht mit Leistungsnamen, sondern mit Aufgaben aus dem Alltag – und sagt bei jeder, wer sie trägt und wo sie in Höri beschrieben ist.
Aufgaben, bei denen die Krankenkasse mitzahlt
Voraussetzung ist eine ärztliche Anordnung oder ein ärztlicher Auftrag; Art. 7 KLV verlangt sie für die Abrechnung über die Grundversicherung.
| Aufgabe | Gehört zu |
|---|---|
| Medikamente verabreichen | Behandlungspflege |
| eine Wunde versorgen, Verband wechseln | Behandlungspflege |
| Injektion oder Infusion | Behandlungspflege |
| Sonde oder Katheter pflegen | Behandlungspflege |
| beim Waschen und Ankleiden helfen | Grundpflege |
| Kompressionsstrümpfe anziehen | Grundpflege |
| Bewegungsübungen anleiten | Grundpflege |
| die Flüssigkeitsaufnahme kontrollieren | Grundpflege |
| den Bedarf erheben und den Umfang berechnen | Abklärung und Beratung |
| bei Gesundheitsfragen zur Seite stehen | Abklärung und Beratung |
Alle drei Bereiche und ihre Stundensätze stehen auf Pflege, Beratung und Entlastung. Dort ist auch beschrieben, was für einen Einsatz in Höri vorliegen muss.
Fragen dazu? Rufen Sie uns an unter 044 330 40 00 – wir sind rund um die Uhr erreichbar – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Aufgaben, die selbst getragen werden
Hier verlangt niemand eine Anordnung, und es gibt auch keinen gesetzlichen Katalog – dafür beteiligt sich die Grundversicherung nicht.
| Aufgabe | Gehört zu |
|---|---|
| einkaufen gehen | Betreuung |
| staubsaugen, Küche und Bad reinigen | Haushaltshilfe |
| das Bett frisch beziehen | Haushaltshilfe |
| Geschirr abwaschen, aufräumen, Abfall entsorgen | Betreuung |
| Menüs planen, auf Wunsch kochen | Betreuung |
| die Katze oder den Hund füttern | Betreuung |
| im Kontakt mit einer Amtsstelle unterstützen | Behördengänge |
Diese Aufgaben beschreibt Betreuung, Haushaltshilfe und Behördengänge.
Warum die Trennung dort verläuft und nicht woanders
Nicht die Schwere der Lage entscheidet und nicht, wie dringend etwas ist, sondern allein die Art der Tätigkeit. Dasselbe gilt innerhalb eines einzigen Besuchs: Ein angeordneter Verbandwechsel und eine halbe Stunde Hausarbeit danach stehen getrennt auf der Rechnung.
| Pflichtleistungen | Zusatzleistungen | |
|---|---|---|
| ärztliche Anordnung | nötig, Art. 7 KLV | nicht nötig |
| Beitrag je Stunde | Art. 7a Abs. 1 KLV | keiner |
| Restfinanzierung | Art. 25a Abs. 5 KVG | keine |
| Tarifgrundlage | gesetzlich | eigene Tarifliste, CHF 46.00 pro Stunde |
Was die Krankenkasse beiträgt
Die Beträge sind gesetzlich festgelegt und stehen so auch in unserer Tarifliste:
| Leistungsbereich | Beitrag der Krankenkasse |
|---|---|
| Abklärung und Beratung | CHF 76.90 pro Stunde |
| Behandlungspflege | CHF 63.00 pro Stunde |
| Grundpflege | CHF 52.60 pro Stunde |
Was der Beitrag nicht abdeckt, ist Sache der Restfinanzierung. Art. 25a Abs. 5 KVG überlässt deren Regelung den Kantonen; im Kanton Zürich liegt sie bei den Wohngemeinden, und es ist dazu nichts einzureichen.
Nicht von der Krankenkasse gedeckt sind laut unserer veröffentlichten Tarifliste die Klientenbeteiligung für KLV-Leistungen von CHF 8.00 pro Tag, ein Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde für Einsätze zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen – auf KLV-Leistungen fallen keine Zuschläge an – und die Wegkosten (Pauschale pro Einsatz ab 20 km oder CHF 0.85 pro Kilometer).
Freie Wahl
Welche Spitex die Aufgaben übernimmt, entscheiden Sie. Art. 41 Abs. 1 KVG gibt Versicherten für die ambulante Behandlung die freie Wahl unter den zugelassenen Leistungserbringern; eine Zuweisung ist nicht nötig.
Unsere Zulassung zur Abrechnung hängt an der ZSR-Nummer V534231, die UID lautet CHE-331.390.566; beide stehen im Impressum.
Palliative Care
Die Begleitung am Lebensende hat keine Ortsseite. Unsere allgemeine Seite zur Palliative Care beschreibt sie als Betreuung und Pflege für schwer erkrankte Menschen, mit dem Ziel, Leiden zu lindern und die Lebensqualität bestmöglich zu erhalten.
Drei weitere Angaben derselben Seite: Palliative Care beschleunigt und verzögert den Tod nicht, Angehörige werden in ihrer Trauerarbeit unterstützt, und die Erreichbarkeit gilt rund um die Uhr.
Wenn Ihre Aufgabe in keiner der beiden Listen steht
Dann nennen Sie sie uns: 044 330 40 00 oder das Kontaktformular. Zur Erreichbarkeit halten unsere Startseite das Telefon rund um die Uhr.
Die Listen oben sind Beispiele aus unseren Leistungsseiten und keine abschliessende Aufzählung. Die Zuordnung für Ihren Haushalt in Höri treffen wir.
Häufige Fragen
Woran entscheidet sich, ob die Krankenkasse zahlt?
An der einzelnen Tätigkeit. Grund- und Behandlungspflege sowie Abklärung und Beratung sind Pflichtleistungen; Hausarbeit und Begleitung sind es nicht.
Gehen beide Arten im selben Besuch?
Ja. Die Teile werden getrennt verrechnet, weil ihre Grundlage verschieden ist.
Was braucht es für den Pflichtleistungsteil?
Eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag aus der behandelnden Praxis, so Art. 7 KLV.
Welche Stundenbeiträge sind das?
CHF 76.90 für Abklärung und Beratung, CHF 63.00 für Behandlungspflege, CHF 52.60 für Grundpflege – nach Art. 7a Abs. 1 KLV.
Und der Rest der Kosten?
Den regelt die Restfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG; im Kanton Zürich tragen sie die Wohngemeinden. Dazu ist kein Antrag nötig.
Muss ich mich an eine bestimmte Organisation wenden?
Nein. Art. 41 Abs. 1 KVG gibt Ihnen für die ambulante Behandlung die freie Wahl unter den zugelassenen Leistungserbringern.
Nennen Sie uns die Aufgabe
Wir sagen Ihnen, auf welche Seite sie gehört und was sie kostet – 044 330 40 00.
044 330 40 00 · rund um die Uhr erreichbar
info@vitality-spitex.ch