Pflege, Abklärung und Beratung in Glattfelden
Drei Leistungen werden von der Grundversicherung mitgetragen: Grundpflege, Behandlungspflege sowie Abklärung und Beratung.
Diese Seite trennt dabei zwei Dinge: was die Verordnung festlegt – und was zwischen Ihnen, der behandelnden Praxis und uns vereinbart wird.
Was festgelegt ist, und was vereinbart wird
Ein Teil der Bedingungen ist bei diesen drei Leistungen nicht verhandelbar, weil ihn die Verordnung vorgibt. Art. 7 Abs. 1 KLV setzt voraus, dass die Leistungen auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden. Art. 7 Abs. 2 KLV ordnet sie drei Bereichen zu: Abklärung, Beratung und Koordination; Untersuchung und Behandlung; Grundpflege. Und Art. 7a Abs. 1 KLV nennt für jeden dieser Bereiche einen festen Frankenbetrag je Stunde.
Daraus ergibt sich, was wir zum Beitrag sagen können und was nicht. Welcher der drei Beträge gilt, folgt aus dem Bereich, dem eine Tätigkeit zugeordnet ist, und nicht aus einer Absprache mit uns. Wie Ihre Krankenkasse Ihnen gegenüber im Einzelnen abrechnet, hängt dagegen von Ihrer Versicherung ab; diese Fragen beantwortet sie, nicht wir.
Vereinbart wird dafür alles andere: der Zeitpunkt der Einsätze, ihr Umfang und die Aufteilung mit der Familie. Unsere Seite zur Bedarfsabklärung hält dazu fest: «Zudem berechnen wir mit der Bedarfsabklärung auch gleich den Umfang und die Kosten.» Vorher nennen wir für einen Haushalt in Glattfelden keine Summe.
Fragen dazu? Rufen Sie uns an unter 044 330 40 00 – wir sind rund um die Uhr erreichbar – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Die drei Bereiche und ihre Ansätze
| Leistungsbereich | Beitrag der Krankenkasse |
|---|---|
| Abklärung und Beratung | CHF 76.90 pro Stunde |
| Behandlungspflege | CHF 63.00 pro Stunde |
| Grundpflege | CHF 52.60 pro Stunde |
Der höchste der drei Beträge gilt nicht der Pflege am Bett, sondern der Abklärung und Beratung. Diese Rangfolge steht so in Art. 7a Abs. 1 KLV; eine Preisgestaltung von uns ist sie nicht.
Bereich 1: Abklärung und Beratung
Unsere Seite zur Bedarfsabklärung hält fest: «Deshalb klären wir mit Ihnen und Ihren Ärzten ab, wie wir Ihnen als Spitex helfen können. In einem Beratungsgespräch lernen Sie uns auch näher kennen.» Dazu: «Zudem berechnen wir mit der Bedarfsabklärung auch gleich den Umfang und die Kosten.»
Zur Beratung ohne Einsatz nennt unsere Seite zur Beratung in Gesundheitsfragen ein Personal, das bei Gesundheitsfragen zur Seite steht, bei Bedarf auch in Rücksprache mit einem Mediziner oder Experten, dazu ein weit verbreitetes Netzwerk an Spezialisten.
Bereich 2: Behandlungspflege
Die Leistungsseite Behandlungspflege nennt «alle grundlegenden medizinischen Behandlungsmassnahmen», darunter das Verabreichen von Medikamenten, Wundversorgung und Verbandswechsel, Schmerztherapie, Infusionen und Injektionen sowie die Pflege von Sonden und Kathetern.
Dieselbe Seite hält fest, dass der Pflegebedarf genau ermittelt und danach kontinuierlich beobachtet und aktualisiert wird, und dass die Aufzählung «nur ein kurzer Ausschnitt» ist.
Bereich 3: Grundpflege
Die Leistungsseite Grundpflege führt auf:
- Körperpflege
- Umziehen (Kleider)
- Verbände legen
- Bewegungsübungen
- Betten
- Flüssigkeitskontrolle
- Kompressionsstrümpfe anziehen und wechseln
Zur Verfügbarkeit hält dieselbe Seite fest, dass die Grundpflege «24 Stunden am Tag zur Verfügung» steht. Welche Zeiten für einen Haushalt in Glattfelden eingeplant werden, ergibt die Abklärung.
Was die Anordnung nicht leistet
Ausgestellt wird sie in der behandelnden Praxis, und ersetzen lässt sie sich nicht. Offen bleiben darin drei Punkte: der Zeitpunkt der Einsätze, der Umfang im Einzelnen und die Aufteilung in der Familie. Alle drei werden für einen Haushalt in Glattfelden vereinbart, nicht verordnet.
Wie lange eine Anordnung gilt und wann sie erneuert wird, bestimmt ebenfalls die Praxis. Eine allgemeine Angabe dazu steht hier bewusst nicht.
Was neben dem Stundenbeitrag anfällt
Keiner der drei Beträge ist der Preis einer Stunde; sie sind der Anteil der Krankenkasse daran. Die Lücke dazwischen schliesst die Restfinanzierung, für die nach Art. 25a Abs. 5 KVG die Kantone zuständig sind – bei einem Wohnsitz in Glattfelden also die Wohngemeinde.
Nicht von der Krankenkasse gedeckt sind laut unserer veröffentlichten Tarifliste die Klientenbeteiligung für KLV-Leistungen von CHF 8.00 pro Tag, ein Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde für Einsätze zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen – auf KLV-Leistungen fallen keine Zuschläge an – und die Wegkosten (Pauschale pro Einsatz ab 20 km oder CHF 0.85 pro Kilometer).
Eine Angabe unserer Tarifliste gehört hierher: Bei der Erbringung von KLV-Leistungen werden keine Zuschläge erhoben. Die Klientenbeteiligung von CHF 8.00 pro Tag gilt dagegen auch hier.
Was nicht in diese drei Bereiche fällt, steht auf Betreuung, Haushaltshilfe und Behördengänge.
Häufige Fragen
Wovon hängt ab, welcher Beitrag gilt?
Vom Bereich, dem die Tätigkeit nach Art. 7 Abs. 2 KLV zugeordnet ist. Die drei Beträge je Stunde dazu stehen in Art. 7a Abs. 1 KLV.
Können Sie mir sagen, was meine Krankenkasse übernimmt?
Die Beträge je Stunde stehen in Art. 7a Abs. 1 KLV. Wie Ihre Versicherung Ihnen gegenüber abrechnet, klären Sie mit ihr – das können wir nicht beurteilen.
Braucht es für alle drei Bereiche eine Anordnung?
Nach Art. 7 Abs. 1 KLV werden diese Leistungen auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht. Ausgestellt wird sie in der behandelnden Praxis.
Warum ist der Beitrag für die Beratung am höchsten?
Weil Art. 7a Abs. 1 KLV es so festlegt: CHF 76.90 für Abklärung und Beratung, CHF 63.00 für Untersuchung und Behandlung, CHF 52.60 für die Grundpflege.
Was gilt als Grundpflege?
Die sieben Positionen unserer Leistungsseite, von der Körperpflege bis zu den Kompressionsstrümpfen.
Mein Fall steht in keiner Liste. Ist er damit ausgeschlossen?
Nein. Die Leistungsseite bezeichnet ihre eigene Aufzählung als Ausschnitt. Entschieden wird im Gespräch mit Ihnen und Ihren Ärzten.
Wird es am Wochenende teurer?
Bei diesen drei Leistungen nicht: Laut Tarifliste werden bei der Erbringung von KLV-Leistungen keine Zuschläge erhoben.
Zwei Fragen entscheiden
Anordnung vorhanden, Bereich geklärt – den Rest besprechen wir unter 044 330 40 00.
044 330 40 00 · rund um die Uhr erreichbar
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