Behandlungspflege in Dübendorf
Behandlungspflege startet oft unter Zeitdruck: Ein Austritt steht an, eine Behandlung läuft weiter, und die Organisation muss nebenher passieren.
Damit dabei nichts untergeht, nimmt diese Seite die Punkte vorweg, die vor dem ersten Einsatz in Dübendorf geklärt sein sollten.
1. Liegt eine ärztliche Anordnung vor?
Behandlungspflege ist eine Pflichtleistung der Krankenpflege-Versicherung, und Art. 7 KLV verlangt dafür eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag. Ohne sie ist die Abrechnung über die Grundversicherung nicht möglich – unabhängig davon, ob der Einsatz in Dübendorf oder anderswo stattfindet.
Ausgestellt wird sie von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt – in der Praxis oder während eines Spitalaufenthalts. Für einen Einsatz in Dübendorf gilt das wie überall.
2. Welche Leistungen umfasst sie?
Unsere Leistungsseite zur Behandlungspflege nennt: Verabreichen von Medikamenten, Wundversorgung und Verbandswechsel, Schmerztherapie, Infusionen und Injektionen, Pflege von Sonden und Kathetern.
Welche davon im Einzelfall gebraucht werden, steht in der Anordnung. Alles, was daneben an körperbezogener Pflege nötig ist, läuft als Grundpflege.
3. Wie wird der Umfang festgelegt?
Laut unserer Seite zur Bedarfsabklärung klären wir den Bedarf gemeinsam mit Ihnen und Ihren Ärzten ab und berechnen dabei auch Umfang und Kosten.
Unsere Leistungsseite hält zudem fest, dass der Pflegebedarf genau ermittelt und danach kontinuierlich beobachtet und aktualisiert wird und dass sich die Pflege flexibel nach Ihrem Bedarf richtet. Änderungen gehören damit in die laufende Absprache, nicht in eine neue Anmeldung.
Fragen dazu? Rufen Sie uns an unter 044 330 40 00 – wir sind rund um die Uhr erreichbar – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
4. Wer ist erreichbar, wenn etwas unklar ist?
Unsere Kontaktangaben nennen die Nummer 044 330 40 00 als rund um die Uhr erreichbar. Was medizinisch entschieden werden muss, gehört zur ärztlichen Seite – die Zuständigkeiten dafür stehen auf der Seite zur Pflegeberatung.
5. Wie wird abgerechnet?
Für die Behandlungspflege nennt unsere Tarifliste einen Beitrag der Krankenkasse von CHF 63.00 pro Stunde, entsprechend Art. 7a Abs. 1 KLV. Der Ansatz liegt höher als bei der Grundpflege, weil die fachlichen Anforderungen andere sind.
Die Abrechnung mit den Krankenversicherern läuft über unsere ZSR-Nummer V534231, die im Impressum aufgeführt ist.
Nicht von der Krankenkasse gedeckt sind laut unserer veröffentlichten Tarifliste die Klientenbeteiligung für KLV-Leistungen von CHF 8.00 pro Tag, ein Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde für Einsätze zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen – auf KLV-Leistungen fallen keine Zuschläge an – und die Wegkosten (Pauschale pro Einsatz ab 20 km oder CHF 0.85 pro Kilometer).
Häufige Fragen
Wer stellt die Anordnung aus?
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Art. 7 KLV verlangt eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag.
Geht Behandlungspflege auch ohne Verordnung?
Nicht zulasten der Grundversicherung. Ohne Anordnung wäre die Leistung privat zu tragen.
Übernehmen Sie Wundversorgung und Verbandswechsel?
Beides steht auf unserer Leistungsseite zur Behandlungspflege.
Sind Infusionen und Injektionen zu Hause möglich?
Beides ist auf unserer Leistungsseite aufgeführt; der Umfang ergibt sich aus der Anordnung.
Was geschieht, wenn sich der Bedarf ändert?
Unsere Leistungsseite beschreibt den Pflegebedarf als kontinuierlich beobachtet und aktualisiert. Änderungen laufen über die Absprache mit der ärztlichen Seite.
Was zahlt die Krankenkasse an die Behandlungspflege?
CHF 63.00 pro Stunde laut unserer Tarifliste, entsprechend Art. 7a Abs. 1 KLV.
Der Austritt steht an und die Zeit ist knapp
Dann rufen Sie an, sobald das Datum feststeht. Die fünf Punkte oben gehen wir mit Ihnen am Telefon durch.
044 330 40 00 · rund um die Uhr erreichbar
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