Pflegeberatung und Bedarfsabklärung in Winkel
An einer Bedarfsabklärung sind mehrere Stellen beteiligt, und jede kennt einen Teil. Die Praxis kennt die Diagnose, die Amtsstelle entscheidet über Gesuche, wir kennen die Leistungen und ihre Tarife.
Einen Teil kennt niemand ausser Ihnen. Diese Seite sagt, welchen – weil die Abklärung in Winkel ohne ihn nur halb funktioniert.
Was nur Sie wissen
Keine dieser Fragen lässt sich aus Unterlagen beantworten. Sie sind der eigentliche Inhalt des Gesprächs:
| Frage | Warum sie den Umfang bestimmt |
|---|---|
| Wie sieht ein gewöhnlicher Tag aus? | Daraus ergibt sich, zu welchen Zeiten etwas gebraucht wird – nicht aus der Diagnose. |
| Was haben Sie bisher selbst übernommen? | Was läuft, muss nicht ersetzt werden. Entlastung setzt dort an, wo es nicht mehr geht. |
| Wer in der Familie ist wann verfügbar? | Das entscheidet, welche Zeiten offen bleiben und abgedeckt werden müssen. |
| Was ist schon versucht worden und hat nicht funktioniert? | Es verhindert, dass derselbe Vorschlag ein zweites Mal kommt. |
| Was soll ausdrücklich in der Familie bleiben? | Diese Grenze gehört in die Vereinbarung, nicht in eine Diskussion im Einsatz. |
Laut unserer Seite zur Bedarfsabklärung klären wir den Bedarf gemeinsam mit Ihnen und Ihren Ärzten ab und berechnen dabei Umfang und Kosten. Die Antworten oben sind der Teil, den kein Besuch in Winkel ohne Sie zusammenbringt.
Fragen dazu? Rufen Sie uns an unter 044 330 40 00 – wir sind rund um die Uhr erreichbar – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Was wir wissen und einbringen
- welche Leistungen es gibt und in welchem Verzeichnis sie stehen – siehe Pflege und Entlastung sowie Betreuung und Haushaltshilfe
- welcher Teil über die Grundversicherung laufen kann und welcher nicht
- welche Ansätze gelten – nach Art. 7a Abs. 1 KLV und nach unserer Tarifliste
- was aus pflegerischer Sicht für die ärztliche Anordnung gebraucht wird
Die Abklärung selbst ist eine Pflichtleistung: Die Krankenkasse trägt nach Art. 7a Abs. 1 KLV CHF 76.90 pro Stunde. Voraussetzung ist, wie bei der Pflege, eine ärztliche Anordnung nach Art. 7 KLV.
Ob ein erstes Gespräch verrechnet wird, steht in unserer veröffentlichten Tarifliste nicht. Wir behaupten dazu nichts – fragen Sie bitte am Telefon nach.
Nicht von der Krankenkasse gedeckt sind laut unserer veröffentlichten Tarifliste die Klientenbeteiligung für KLV-Leistungen von CHF 8.00 pro Tag, ein Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde für Einsätze zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen – auf KLV-Leistungen fallen keine Zuschläge an – und die Wegkosten (Pauschale pro Einsatz ab 20 km oder CHF 0.85 pro Kilometer).
Was nur die ärztliche Praxis entscheiden kann
Die Anordnung. Art. 7 KLV verlangt eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag, damit Grund- und Behandlungspflege über die Grundversicherung abgerechnet werden können. Wir können sie nicht ausstellen und nicht ersetzen.
Was wir tun können: beschreiben, welche Positionen der Verzeichnisse aus pflegerischer Sicht gebraucht werden. Diese Beschreibung kann der Praxis fehlen, weil die Wohnung in Winkel dort niemand gesehen hat.
Was nur Amtsstellen entscheiden können
Drei Ansprüche hängen an der Pflegebedürftigkeit und werden nicht bei uns beantragt:
| Anspruch | Empfänger des Gesuchs | Quelle |
|---|---|---|
| Hilflosenentschädigung | Ausgleichskasse beziehungsweise IV-Stelle | AHV/IV-Merkblatt 4.13 |
| Betreuungsgutschriften | kantonale Ausgleichskasse | AHV/IV-Merkblatt 1.03 |
| Ergänzungsleistungen | EL-Stelle des Wohnkantons | AHV/IV-Merkblätter |
Unsere Seite zu Behördengängen nennt vier Formen der Unterstützung dabei: Hilfe im Kontakt mit den Behörden, Hilfe beim Ausfüllen, auf Wunsch Begleitung zum Termin und nach Möglichkeit die Erledigung für Sie. Eine eigene Tarifposition führt die Liste dafür nicht – besprechen Sie die Verrechnung also vorher mit uns.
Ebenfalls ohne Ihr Zutun läuft die Restfinanzierung: Nach Art. 25a Abs. 5 KVG regeln die Kantone, wer sie trägt; im Kanton Zürich sind es die Wohngemeinden. Dafür gibt es kein Gesuch.
Beratung, die keine Abklärung ist
Manche Frage betrifft keinen Einsatz. Unsere Seite zur Beratung in Gesundheitsfragen nennt Pflegestufen, Hilfsmittel, Wohnungsanpassung und den Umgang mit einer Diagnose.
Zum Vorgehen hält dieselbe Seite fest: Rücksprache mit einem Mediziner oder Experten bei Bedarf, ein Netzwerk an Spezialisten im Hintergrund und, auf Wunsch, der direkte Einbezug Ihres persönlichen Arztes.
Häufige Fragen
Was soll ich zum Gespräch beitragen?
Vor allem Ihren Alltag: Tagesablauf, was Sie bisher selbst übernommen haben, wer wann verfügbar ist und was in der Familie bleiben soll.
Muss ich Unterlagen bereithalten?
Nötig ist nichts. Hilfreich sind eine bestehende Anordnung, die Krankenkasse und die Nummer der behandelnden Praxis.
Was berechnen Sie in der Abklärung?
Umfang und Kosten – auf Grundlage des Bedarfs, den wir mit Ihnen und Ihren Ärzten erheben.
Was kostet die Abklärung?
Sie ist Pflichtleistung: CHF 76.90 pro Stunde trägt die Krankenkasse nach Art. 7a Abs. 1 KLV, eine Anordnung vorausgesetzt.
Ist das erste Gespräch kostenlos?
Unsere veröffentlichte Tarifliste enthält dazu keine Angabe. Bitte fragen Sie telefonisch nach.
Können Sie die Anordnung besorgen?
Nein, das ist Sache der behandelnden Praxis. Wir können beschreiben, was aus pflegerischer Sicht gebraucht wird.
Wer entscheidet über die Gesuche?
Ausgleichskasse, IV-Stelle oder die EL-Stelle des Wohnkantons – je nach Anspruch, nach den AHV/IV-Merkblättern 4.13 und 1.03.
Den Teil, den nur Sie kennen, hören wir uns an
Rufen Sie an und erzählen Sie den Tagesablauf – daraus wird der Umfang, und daraus die Kosten.
044 330 40 00 · rund um die Uhr erreichbar
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