Pflegeberatung und Bedarfsabklärung in Rümlang
Pflege zu Hause wird von drei Dokumenten bestimmt. Keines davon schreiben alle Beteiligten gemeinsam, und jedes entscheidet etwas anderes.
Diese Seite nennt sie in der Reihenfolge, in der sie entstehen, und sagt bei jedem, wer es verfasst.
Dokument 1: die ärztliche Anordnung
| Wer schreibt es | die behandelnde Praxis |
| Was es entscheidet | ob Grund- und Behandlungspflege über die Grundversicherung abgerechnet werden können |
| Grundlage | Art. 7 KLV verlangt eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag |
Wir können dieses Dokument nicht ausstellen. Wir können beschreiben, was aus pflegerischer Sicht gebraucht wird – eine Angabe, die der Praxis fehlen kann, weil die Wohnung in Rümlang dort niemand gesehen hat.
Fragen dazu? Rufen Sie uns an unter 044 330 40 00 – wir sind rund um die Uhr erreichbar – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Dokument 2: das Ergebnis der Abklärung
| Wer schreibt es | wir, zusammen mit Ihnen |
| Was es entscheidet | welche Leistungen in welchem Umfang erbracht werden und welcher Teil über die Krankenkasse läuft |
| Grundlage | unsere Seite zur Bedarfsabklärung: der Bedarf wird gemeinsam mit Ihnen und Ihren Ärzten abgeklärt, Umfang und Kosten werden berechnet |
Dieses Dokument ist das einzige der drei, bei dem Sie mitschreiben. Was Sie dazu beitragen können:
- was im Alltag tatsächlich anfällt, nicht nur das Medizinische
- was die Familie bisher übernimmt und weiter übernehmen will
- welche Zeiten in Rümlang gebraucht werden
- welche Gesuche bereits laufen
Die Abklärung ist selbst eine Pflichtleistung. Die Krankenkasse trägt daran nach Art. 7a Abs. 1 KLV CHF 76.90 pro Stunde; derselbe Wert steht in unserer Tarifliste. Auch hier gilt Dokument 1 als Voraussetzung.
Eine Angabe fehlt in der veröffentlichten Tarifliste: ob ein erstes Gespräch verrechnet wird. Wir behaupten dazu nichts und bitten Sie, am Telefon nachzufragen.
Dokument 3: die Rechnung
| Wer schreibt es | wir |
| Was es zeigt | die Aufteilung in Pflichtleistungen und Zusatzleistungen, Position für Position |
| Grundlage | die Ansätze nach Art. 7a Abs. 1 KLV und der Grundtarif der Tarifliste |
Was auf der Rechnung nicht steht, ist die Restfinanzierung: Sie wird nach Art. 25a Abs. 5 KVG von den Kantonen geregelt, im Kanton Zürich über die Wohngemeinden, und läuft ohne Ihr Zutun.
Nicht von der Krankenkasse gedeckt sind laut unserer veröffentlichten Tarifliste die Klientenbeteiligung für KLV-Leistungen von CHF 8.00 pro Tag, ein Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde für Einsätze zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen – auf KLV-Leistungen fallen keine Zuschläge an – und die Wegkosten (Pauschale pro Einsatz ab 20 km oder CHF 0.85 pro Kilometer).
Die vierte Gruppe: Gesuche an Amtsstellen
Diese Dokumente schreiben Sie selbst, und sie gehen nicht an uns, sondern an Stellen ausserhalb von Rümlang:
| Gesuch | Empfänger | Quelle |
|---|---|---|
| Hilflosenentschädigung | Ausgleichskasse beziehungsweise IV-Stelle | AHV/IV-Merkblatt 4.13 |
| Betreuungsgutschriften | kantonale Ausgleichskasse | AHV/IV-Merkblatt 1.03 |
| Ergänzungsleistungen | EL-Stelle des Wohnkantons | AHV/IV-Merkblätter |
Unsere Seite zu Behördengängen nennt vier Formen der Unterstützung dabei: Hilfe im Kontakt mit den Behörden, Hilfe beim Ausfüllen, auf Wunsch Begleitung zum Termin und nach Möglichkeit die Erledigung für Sie.
Eine Tarifposition dafür führt die Liste nicht. Besprechen Sie die Verrechnung deshalb, bevor wir anfangen.
Beratung ohne Dokument
Nicht jede Frage führt zu einem Papier. Unsere Seite zur Beratung in Gesundheitsfragen nennt Pflegestufen, Hilfsmittel, Wohnungsanpassung und den Umgang mit einer Diagnose.
Zum Vorgehen hält dieselbe Seite fest: Rücksprache mit einem Mediziner oder Experten bei Bedarf, ein Netzwerk an Spezialisten im Hintergrund und, auf Wunsch, der direkte Einbezug Ihres persönlichen Arztes.
Häufige Fragen
Welche Dokumente braucht Pflege zu Hause?
Die ärztliche Anordnung aus der Praxis, das Ergebnis der Bedarfsabklärung und die Rechnung. Gesuche an Amtsstellen kommen je nach Anspruch dazu.
Können Sie die Anordnung ausstellen?
Nein, das darf nur die behandelnde Praxis. So verlangt es Art. 7 KLV.
Was wird in der Abklärung festgelegt?
Welche Leistungen in welchem Umfang erbracht werden und welcher Teil über die Krankenkasse läuft; Umfang und Kosten werden berechnet.
Was kostet die Abklärung?
Sie ist Pflichtleistung. Die Krankenkasse trägt nach Art. 7a Abs. 1 KLV CHF 76.90 pro Stunde, Anordnung vorausgesetzt.
Ist das erste Gespräch kostenlos?
Dazu enthält unsere veröffentlichte Tarifliste keine Angabe. Bitte fragen Sie telefonisch nach.
Muss ich mich um die Restfinanzierung kümmern?
Nein. Sie wird nach Art. 25a Abs. 5 KVG kantonal geregelt, im Kanton Zürich über die Wohngemeinden.
Helfen Sie bei den Gesuchen?
In vier Formen, von der Hilfe beim Ausfüllen bis zur Erledigung, soweit sie möglich ist. Dafür gibt es keine eigene Tarifposition.
Dokument 2 beginnt mit einem Anruf
Das erste schreibt die Praxis, das dritte kommt am Ende. Dazwischen liegt das Gespräch mit uns.
044 330 40 00 · rund um die Uhr erreichbar
info@vitality-spitex.ch