Pflegeberatung und Bedarfsabklärung in Embrach
Zwischen dem ersten Anruf und der ersten Rechnung liegen mehrere Schritte, von denen jeder etwas festlegt – und bei jedem gibt es etwas zu entscheiden.
Diese Seite geht den Weg der Reihe nach durch, für Pflege zu Hause in Embrach.
Schritt 1: die Anmeldung
Ein Anruf auf 044 330 40 00 oder eine Nachricht über das Kontaktformular. Mehr braucht es nicht, um in Embrach anzufangen.
Was hilft, aber nicht Voraussetzung ist: eine bestehende ärztliche Anordnung, Angaben zur Krankenkasse, die Kontaktdaten der behandelnden Praxis.
Schritt 2: die Bedarfsabklärung
Laut unserer Seite zur Bedarfsabklärung klären wir den Bedarf gemeinsam mit Ihnen und Ihren Ärzten ab und berechnen dabei auch den Umfang und die Kosten.
Hier wird für Ihren Haushalt in Embrach entschieden, was Pflege ist, was Betreuung und was Haushalt. Diese Einteilung bestimmt, wer die Rechnung trägt. Danach steht der finanzielle Rahmen fest.
Fragen dazu? Rufen Sie uns an unter 044 330 40 00 – wir sind rund um die Uhr erreichbar – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Schritt 3: die ärztliche Anordnung
Für alles, was über die Grundversicherung abgerechnet werden soll, verlangt Art. 7 KLV eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag. Sie kommt von der behandelnden Praxis, nicht von uns.
Betreuung und Haushaltshilfe brauchen diesen Schritt nicht.
Schritt 4: die erste Rechnung
Sie besteht aus bis zu drei Teilen. Die Pflichtleistungen werden mit den Beiträgen der Krankenkasse nach Art. 7a Abs. 1 KLV abgerechnet, wie sie unsere Tarifliste nennt:
| Leistungsbereich | Beitrag der Krankenkasse |
|---|---|
| Abklärung und Beratung | CHF 76.90 pro Stunde |
| Behandlungspflege | CHF 63.00 pro Stunde |
| Grundpflege | CHF 52.60 pro Stunde |
Dazu kommen Leistungen ausserhalb der Grundversicherung zum Grundtarif von CHF 46.00 pro Stunde sowie die Posten, die in keiner Kategorie gedeckt sind.
Nicht von der Krankenkasse gedeckt sind laut unserer veröffentlichten Tarifliste die Klientenbeteiligung für KLV-Leistungen von CHF 8.00 pro Tag, ein Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde für Einsätze zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen – auf KLV-Leistungen fallen keine Zuschläge an – und die Wegkosten (Pauschale pro Einsatz ab 20 km oder CHF 0.85 pro Kilometer).
Die Abrechnung mit den Krankenversicherern läuft über unsere ZSR-Nummer V534231, die im Impressum steht. Ob ein erstes Gespräch verrechnet wird, sagt unsere veröffentlichte Tarifliste nicht – fragen Sie bitte direkt nach.
Daneben: Gesuche und Behörden
Parallel zu diesem Weg laufen Ansprüche, die an der Pflegebedürftigkeit hängen und bei amtlichen Stellen beantragt werden:
| Gesuch | Zuständig | Quelle |
|---|---|---|
| Hilflosenentschädigung | Ausgleichskasse beziehungsweise IV-Stelle | AHV/IV-Merkblatt 4.13 |
| Betreuungsgutschriften | kantonale Ausgleichskasse | AHV/IV-Merkblatt 1.03 |
| Ergänzungsleistungen | EL-Stelle des Wohnkantons | AHV/IV-Merkblätter |
Unsere Seite zu Behördengängen nennt Hilfe im Kontakt mit den Behörden, beim Ausfüllen, auf Wunsch Begleitung zum Termin und nach Möglichkeit die Erledigung für Sie. Eine eigene Tarifposition gibt es dafür nicht – klären Sie die Verrechnung bitte vorab.
Und ausserhalb des Pflegebedarfs
Nicht jede Frage betrifft die Pflege. Unsere Seite zur Beratung in Gesundheitsfragen nennt Pflegestufen, Hilfsmittel, Wohnungsanpassung und den Umgang mit einer Diagnose.
Dieselbe Seite hält fest, dass bei Bedarf Rücksprache mit einem Mediziner oder Experten genommen wird, dass ein Netzwerk an Spezialisten besteht und dass auf Wunsch direkt Ihr persönlicher Arzt einbezogen wird.
Häufige Fragen
Wie fange ich an?
Mit einem Anruf auf 044 330 40 00 oder über das Kontaktformular.
Brauche ich die Anordnung schon für die Anmeldung?
Nein. Sie wird erst für die Abrechnung über die Grundversicherung benötigt, nach Art. 7 KLV.
Was wird bei der Abklärung entschieden?
Laut unserer Seite dazu Bedarf, Umfang und Kosten – und damit die Einteilung in Pflege, Betreuung und Haushalt.
Wird das erste Gespräch verrechnet?
Unsere veröffentlichte Tarifliste sagt dazu nichts. Fragen Sie bitte direkt bei uns nach.
Wer trägt, was die Kasse nicht zahlt?
Bei Pflichtleistungen die Restfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG; zuständig sind die Kantone, im Kanton Zürich die Wohngemeinden.
Unterstützen Sie bei Gesuchen?
Unsere Seite zu Behördengängen nennt Hilfe beim Ausfüllen und auf Wunsch die Begleitung zum Termin.
Wer berät zu Hilfsmitteln?
Hilfsmittel und Wohnungsanpassung nennt unsere Seite zur Beratung in Gesundheitsfragen.
Schritt eins dauert fünf Minuten
Alles Weitere ergibt sich daraus. Rufen Sie an – den Rest des Weges gehen wir mit Ihnen.
044 330 40 00 · rund um die Uhr erreichbar
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