Pflegeberatung und Bedarfsabklärung in Effretikon
Eine Bedarfsabklärung klärt viel, aber nicht alles. Wer das verwechselt, wartet hinterher auf eine Entscheidung, die an einer anderen Stelle fällt.
Diese Seite trennt deshalb beides: was wir in Effretikon festlegen und was wir ausdrücklich nicht festlegen können.
Was die Abklärung festlegt
Unsere Seite zur Bedarfsabklärung beschreibt den Vorgang so: Der Bedarf wird zusammen mit Ihnen und Ihren Ärzten abgeklärt, Umfang und Kosten werden dabei berechnet. Festgelegt ist danach:
- welche Leistungen nötig sind
- in welchem Umfang – und damit, was es kostet
- welcher Teil über die Krankenkasse läuft und welcher privat getragen wird
Mitbringen müssen Sie nichts. Schneller geht es, wenn beim Termin in Effretikon drei Angaben greifbar sind: eine schon vorhandene Anordnung, Ihre Krankenkasse und die Telefonnummer der Praxis.
Fragen dazu? Rufen Sie uns an unter 044 330 40 00 – wir sind rund um die Uhr erreichbar – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Was sie nicht festlegt
Drei Dinge entscheidet die Abklärung nicht. Sie fallen woanders:
| Offener Punkt | Wer entscheidet | Grundlage |
|---|---|---|
| Die ärztliche Anordnung | die behandelnde Praxis | Art. 7 KLV verlangt eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag |
| Die Restfinanzierung | Kanton und Wohngemeinde, ohne Zutun der Klientin oder des Klienten | Art. 25a Abs. 5 KVG; im Kanton Zürich über die Wohngemeinden |
| Gesuche bei Amtsstellen | Ausgleichskasse, IV-Stelle oder EL-Stelle | AHV/IV-Merkblätter 4.13 und 1.03 |
Die zweite Zeile ist die gute Nachricht darunter: Um die Restfinanzierung muss sich niemand bewerben. Sie läuft ohne Antrag.
Was die Abklärung kostet
Abklärung und Beratung sind selbst eine Pflichtleistung: CHF 76.90 pro Stunde trägt die Krankenkasse nach Art. 7a Abs. 1 KLV, so steht der Wert auch in unserer Tarifliste. Vorausgesetzt ist, wie bei der Pflege, die Anordnung aus der Praxis.
Ob ein erstes Gespräch verrechnet wird, lässt sich aus der veröffentlichten Tarifliste nicht ablesen. Diese Angabe fehlt dort – bitte fragen Sie uns am Telefon danach.
Nicht von der Krankenkasse gedeckt sind laut unserer veröffentlichten Tarifliste die Klientenbeteiligung für KLV-Leistungen von CHF 8.00 pro Tag, ein Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde für Einsätze zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen – auf KLV-Leistungen fallen keine Zuschläge an – und die Wegkosten (Pauschale pro Einsatz ab 20 km oder CHF 0.85 pro Kilometer).
Hilfe bei den Gesuchen
Unsere Seite zu Behördengängen zählt vier Formen der Unterstützung auf:
- Hilfe im Kontakt mit den Behörden
- Hilfe beim Ausfüllen
- auf Wunsch Begleitung zum Termin
- nach Möglichkeit die Erledigung für Sie
Eine eigene Position führt die Tarifliste dafür nicht. Klären Sie die Verrechnung deshalb vorher mit uns.
Welches Gesuch an welche Stelle geht, ist auf der Seite für pflegende Angehörige in Effretikon tabellarisch aufgeführt.
Beratung über den Pflegebedarf hinaus
Neben dem Bedarf nennt unsere Seite zur Beratung in Gesundheitsfragen Pflegestufen, Hilfsmittel, Wohnungsanpassung und den Umgang mit einer Diagnose.
Drei weitere Angaben derselben Seite: Bei Bedarf wird Rücksprache mit einem Mediziner oder Experten genommen, es besteht ein Netzwerk an Spezialisten, und auf Wunsch wird Ihr persönlicher Arzt direkt einbezogen.
Häufige Fragen
Worum geht es in der Bedarfsabklärung?
Um den Pflegebedarf, abgeklärt zusammen mit Ihnen und Ihren Ärzten, samt Berechnung von Umfang und Kosten.
Können Sie die ärztliche Anordnung ausstellen?
Das darf nur die behandelnde Praxis. Art. 7 KLV verlangt eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag.
Ist das erste Gespräch kostenlos?
Unsere veröffentlichte Tarifliste gibt darauf keine Antwort. Fragen Sie bitte bei uns nach.
Muss ich die Restfinanzierung beantragen?
Nein. Sie wird nach Art. 25a Abs. 5 KVG von den Kantonen geregelt, im Kanton Zürich über die Wohngemeinden, und läuft ohne Antrag.
Was soll ich zum ersten Gespräch bereithalten?
Hilfreich sind eine bestehende Anordnung, der Name der Krankenkasse und die Nummer der behandelnden Praxis. Bedingung ist nichts davon.
Unterstützen Sie bei Gesuchen?
Ja, in vier Formen – von der Hilfe beim Ausfüllen bis zur Erledigung, soweit sie möglich ist. Eine Tarifposition dafür gibt es nicht.
Wer berät zu Hilfsmitteln?
Hilfsmittel und Wohnungsanpassung sind Themen unserer Beratung in Gesundheitsfragen.
Klarheit darüber, was offen bleibt
Ein Gespräch, und Sie wissen, was festgelegt ist und wer für den Rest zuständig ist.
044 330 40 00 · rund um die Uhr erreichbar
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