Pflege und Entlastung für Angehörige in Dietlikon
Es macht für die Abrechnung keinen Unterschied, ob wir die Pflege ganz übernehmen oder eine Familie entlasten, die weiterpflegt. Was abgegeben wird, bleibt dieselbe Leistung.
Diese Seite zeigt beide Fälle für Dietlikon und die Regel, die für beide gilt.
Die Regel
Eingeordnet wird nach der Tätigkeit, nicht nach dem Anlass. Ob jemand aus dem Spital nach Hause kommt oder eine Tochter einen freien Tag braucht: Entscheidend ist, welche Handgriffe erbracht werden und ob sie ärztlich angeordnet sind.
- angeordnete Grund- oder Behandlungspflege – Pflichtleistung nach Art. 7 KLV, Abrechnung über die Krankenkasse
- Betreuung oder Hilfe im Haushalt – Zusatzleistung, von Ihnen getragen
Derselbe Einsatz in Dietlikon kann beides enthalten. Dann erscheinen zwei Positionen auf der Rechnung, weil sie verschieden finanziert sind.
Fragen dazu? Rufen Sie uns an unter 044 330 40 00 – wir sind rund um die Uhr erreichbar – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Fall 1: Wir übernehmen die Pflege
Die beiden Bereiche und was in ihnen steht:
| Bereich | Leistungen | Beitrag der Krankenkasse |
|---|---|---|
| Grundpflege | Körperpflege, Umziehen, Verbände legen, Bewegungsübungen, Betten, Flüssigkeitskontrolle, Kompressionsstrümpfe anziehen und wechseln | CHF 52.60 pro Stunde |
| Behandlungspflege | Medikamente verabreichen, Wundversorgung und Verbandswechsel, Schmerztherapie, Infusionen und Injektionen, Pflege von Sonden und Kathetern | CHF 63.00 pro Stunde |
Die Beträge stehen in Art. 7a Abs. 1 KLV und in unserer Tarifliste. Zur Verfügbarkeit hält unsere Seite zur Grundpflege 24 Stunden am Tag fest; die Seite zur Behandlungspflege hält fest, dass der Pflegebedarf genau ermittelt und danach gearbeitet wird.
Fall 2: Die Familie pflegt, wir entlasten
Unsere Leistungsseite für pflegende Angehörige nennt drei Formen:
| Form | Was abgegeben wird |
|---|---|
| ganze Tage | ein vollständiger Tag |
| einzelne Einsätze | bestimmte Handgriffe oder Zeiten |
| Ferienvertretung | eine abgegrenzte Abwesenheit |
Dazu nennt dieselbe Seite eine Beratung zu allen Massnahmen und hält fest, dass wir unterstützend bereitstehen. Diese Beratung setzt keinen eigenen Pflegeeinsatz voraus.
Für die Abrechnung zählt wieder die Regel von oben: Der abgegebene Teil wird eingeordnet, nicht die Entlastungsabsicht. Ein freier Tag, an dem angeordnete Pflege erbracht wird, läuft über die Krankenkasse; ein freier Tag mit Gesellschaft und Haushalt nicht.
Was keiner der beiden Fälle ändert
Drei Ansprüche hängen an der Pflegebedürftigkeit der gepflegten Person, unabhängig davon, wer die Arbeit leistet: die Hilflosenentschädigung nach AHV/IV-Merkblatt 4.13, die Betreuungsgutschriften nach AHV/IV-Merkblatt 1.03 und die Ergänzungsleistungen über die EL-Stelle des Wohnkantons.
Sie werden nicht uns bezahlt, sondern bei amtlichen Stellen beantragt. Die Einzelheiten und die Zuständigkeiten stehen bei der Pflegeberatung.
Nicht von der Krankenkasse gedeckt sind laut unserer veröffentlichten Tarifliste die Klientenbeteiligung für KLV-Leistungen von CHF 8.00 pro Tag, ein Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde für Einsätze zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen – auf KLV-Leistungen fallen keine Zuschläge an – und die Wegkosten (Pauschale pro Einsatz ab 20 km oder CHF 0.85 pro Kilometer).
Die Voraussetzung
Für die Abrechnung über die Grundversicherung verlangt Art. 7 KLV eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag. Ausgestellt wird sie von der behandelnden Praxis.
Wir können sie nicht ausstellen, aber beschreiben, was aus pflegerischer Sicht in Dietlikon gebraucht wird. Wie oft eine Anordnung erneuert wird, entscheidet die Praxis; dazu machen wir keine Angabe.
Häufige Fragen
Muss ich die ganze Pflege abgeben?
Nein. Einzelne Einsätze sind eine der drei genannten Entlastungsformen.
Wird die Entlastung von der Krankenkasse getragen?
Soweit sie angeordnete Pflege betrifft, ja. Betreuung und Haushaltshilfe tragen Sie selbst.
Können wir verreisen?
Dafür ist die Ferienvertretung als eigene Form vorgesehen.
Was gehört zur Grundpflege?
Körperpflege, Umziehen, Verbände legen, Bewegungsübungen, Betten, Flüssigkeitskontrolle sowie Kompressionsstrümpfe anziehen und wechseln.
Was gehört zur Behandlungspflege?
Medikamente verabreichen, Wundversorgung und Verbandswechsel, Schmerztherapie, Infusionen und Injektionen sowie die Pflege von Sonden und Kathetern.
Beraten Sie auch, wenn wir selbst weiterpflegen?
Ja, die genannte Beratung zu allen Massnahmen ist nicht an einen eigenen Einsatz gebunden.
Wer stellt die ärztliche Anordnung aus?
Die behandelnde Praxis. Art. 7 KLV verlangt eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag.
Übernehmen oder entlasten – beides geht
Sagen Sie uns, was Sie behalten möchten. Den Rest ordnen wir ein und rechnen ihn vor.
044 330 40 00 · rund um die Uhr erreichbar
info@vitality-spitex.ch