Spitex Niederglatt
Ein Teil unserer Arbeit besteht nicht aus Pflege. Er besteht aus Gesprächen und aus Papier.
Diese Seite behandelt diesen Teil: was in Niederglatt besprochen wird, was geschrieben wird – und welche zwei Richtungen sich daraus ergeben.
Was besprochen wird: die Bedarfsabklärung
Unsere Seite zur Bedarfsabklärung beginnt mit dem Satz: «Jede Situation rund um unsere Klienten ist anders.» Daraus folgt, wie sie weitergeht: «Deshalb klären wir mit Ihnen und Ihren Ärzten ab, wie wir Ihnen als Spitex helfen können. In einem Beratungsgespräch lernen Sie uns auch näher kennen.»
Zwei weitere Angaben derselben Seite: Es werden Fragen beantwortet, konkrete Entlastungen aufgezeigt und die nächsten Schritte gemeinsam geplant. Und: «Zudem berechnen wir mit der Bedarfsabklärung auch gleich den Umfang und die Kosten.»
Bezahlt wird dieses Gespräch wie Pflege: Der Stundenansatz von CHF 76.90 für Abklärung und Beratung steht in Art. 7a Abs. 1 KLV und ist der höchste der drei gesetzlichen Ansätze.
Fragen dazu? Rufen Sie uns an unter 044 330 40 00 – wir sind rund um die Uhr erreichbar – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Was besprochen wird, ohne dass ein Einsatz folgt
Manches endet mit einer Auskunft. Zuständig dafür ist laut unserer Seite zur Beratung in Gesundheitsfragen ein erfahrenes und ausgebildetes Personal – bei Bedarf auch in Rücksprache mit einem Mediziner oder Experten.
Dieselbe Seite nennt ein «weit verbreitetes Netzwerk an Spezialisten» und hält fest, dass bei detaillierten Fragen zur Gesundheit der persönliche Arzt direkt einbezogen wird. Das Ziel beschreibt sie als Aufklärung über den eigenen Zustand – «stets persönlich und verständlich».
Was geschrieben wird: Behördengänge
Unsere Seite zu Behördengängen beginnt bei der Beobachtung, dass Behördengänge für viele Menschen, die Pflege benötigen, nicht einfach zu bewältigen sind. Zugesagt ist: «Damit das Leben so normal wie möglich weitergehen kann, helfen wir unseren Kundinnen und Kunden im Kontakt mit den Behörden. Nach Möglichkeit können wir diese auch für Sie erledigen.»
Mehr steht dort nicht. Deshalb steht hier auch nicht mehr: keine Zusage, Formulare auszufüllen, und keine Begleitung zu einem Termin.
Wenn es um die Hilflosenentschädigung geht
Das AHV-Merkblatt 4.13 knüpft sie daran, dass eine Person für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf Hilfe angewiesen ist; die Leistungen der IV beschreibt Merkblatt 1.03. Es sind Geldleistungen an die versicherte Person, nicht Vergütungen an uns, und über einen Anspruch entscheiden Ausgleichskasse beziehungsweise IV-Stelle.
Eine eigene Tarifposition für Behördengänge führt unsere Tarifliste nicht. Wie solcher Aufwand verrechnet wird, klären wir vor einer Zusage.
Die zwei Richtungen danach
| Richtung | Was dazu zählt | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Pflege und Entlastung | Grundpflege, Behandlungspflege, Unterstützung pflegender Angehöriger | Krankenkasse nach Art. 7a Abs. 1 KLV, Rest über die Wohngemeinde |
| Betreuung und Haushaltshilfe | Hausarbeit, Alltagshilfe | Sie selbst, nach unserer Tarifliste |
Der Unterschied in einem Satz: Die linke Richtung setzt nach Art. 7 KLV eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag voraus, die rechte nicht. Die Behördengänge stehen auf dieser Seite, weil sie weder Pflege noch Hausarbeit sind.
Die Beiträge der Krankenkasse sind gesetzlich festgelegt. Unsere Tarifliste hält fest, dass sich die Tarife nach den kantonalen Vorgaben und nach der Krankenpflege-Leistungsverordnung richten:
| Leistungsbereich | Beitrag der Krankenkasse |
|---|---|
| Abklärung und Beratung | CHF 76.90 pro Stunde |
| Behandlungspflege | CHF 63.00 pro Stunde |
| Grundpflege | CHF 52.60 pro Stunde |
Zwischen diesem Beitrag und den vollen Kosten einer Stunde liegt die Restfinanzierung. Zuständig sind nach Art. 25a Abs. 5 KVG die Kantone, im Kanton Zürich also die Wohngemeinden – ohne Zutun der Klientin oder des Klienten.
Nicht von der Krankenkasse gedeckt sind laut unserer veröffentlichten Tarifliste die Klientenbeteiligung für KLV-Leistungen von CHF 8.00 pro Tag, ein Zuschlag von CHF 8.00 pro Stunde für Einsätze zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen – auf KLV-Leistungen fallen keine Zuschläge an – und die Wegkosten (Pauschale pro Einsatz ab 20 km oder CHF 0.85 pro Kilometer).
Erreichbarkeit und Einsatzgebiet
Unsere Startseite nennt eine telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr unter 044 330 40 00 und Büroöffnungszeiten von Montag bis Freitag, 08.00 bis 18.00 Uhr. Dieselbe Seite hält fest: «Wir bieten unsere Dienstleistungen im Kanton Zürich an.» Niederglatt liegt im Kanton Zürich.
Daraus leiten wir keine Zusage für eine einzelne Adresse und keine Anfahrtszeit ab. Die Wahl des Anbieters liegt ohnehin bei Ihnen: Art. 41 Abs. 1 KVG gibt Versicherten für die ambulante Behandlung die freie Wahl unter den zugelassenen Leistungserbringern. Unsere ZSR-Nummer lautet V534231, die UID CHE-331.390.566; beide stehen im Impressum.
Palliative Care
Eine Ortsseite dazu fehlt bewusst; zuständig bleibt unsere allgemeine Seite zur Palliative Care. Sie beschreibt sie als «Betreuung und Pflege für schwer erkrankte Menschen, mit dem Ziel, Leiden zu lindern und die Lebensqualität bestmöglich zu erhalten», und hält fest, dass gezielt auf Symptome und Schmerzen eingegangen wird.
Zwei weitere Angaben derselben Seite: Palliative Care beschleunigt und verzögert den Tod nicht, und Angehörige werden in ihrer Trauerarbeit unterstützt.
Häufige Fragen
Was passiert in der Bedarfsabklärung?
Laut unserer Seite dazu klären wir mit Ihnen und Ihren Ärzten ab, wie wir helfen können, und berechnen gleich Umfang und Kosten.
Ist das erste Gespräch gratis?
Nein, und wir sichern es auch nicht zu: Unsere Tarifliste kennt keine kostenlose Erstberatung. Abgerechnet wird nach Art. 7a Abs. 1 KLV mit CHF 76.90 pro Stunde.
Beraten Sie auch ohne Pflegeeinsatz?
Unsere Seite zur Beratung in Gesundheitsfragen nennt dafür ein Personal, bei Bedarf in Rücksprache mit einem Mediziner oder Experten.
Erledigen Sie Behördengänge?
Unsere Seite dazu sagt: Hilfe im Kontakt mit den Behörden, und nach Möglichkeit können wir diese auch für Sie erledigen.
Bekomme ich dadurch eine Hilflosenentschädigung?
Darüber entscheiden Ausgleichskasse beziehungsweise IV-Stelle nach ihren eigenen Kriterien. Wir beschreiben, wo im Alltag Hilfe gebraucht wird.
Kommen Sie nach Niederglatt?
Als Einsatzgebiet nennt unsere Startseite den Kanton Zürich, und darin liegt die Gemeinde. Eine Zusage für eine einzelne Adresse ist das nicht – das ergibt das Gespräch.
Wann ist jemand erreichbar?
Die Startseite nennt das Telefon rund um die Uhr unter 044 330 40 00 und das Büro von Montag bis Freitag, 08.00 bis 18.00 Uhr.
Erst reden, dann planen
Ein Anruf unter 044 330 40 00 klärt, was überhaupt nötig ist.
044 330 40 00 · rund um die Uhr erreichbar
info@vitality-spitex.ch